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1. Die von Art. 29 des Landesgesetzes 3/2020, in geltender Fassung, vorgesehene Prämie wird von den einzelnen Arbeitgebern zugewiesen und ausbezahlt.
2. Die Zuweisung der vom Landesgesetz 3/2020 für den Sozialbereich vorgesehenen Geldmittel an die einzelnen Arbeitgeber, im Ausmaß von insgesamt 5.000.000,00 Euro für alle mit der Umsetzung der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben des Arbeitgebers, erfolgt mit nachfolgenden Maßnahmen aufgrund der Vorgaben dieses Beschlusses und im Rahmen der jeweiligen Finanzierungssysteme.
3. Die entsprechende Vormerkung, im Sinne der Anlage 4/2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 118 vom 23. Juni 2011, des Betrages in Höhe von 3.333.000,00 Euro auf dem vorgesehenen Kapitel U12021.0130 und des Betrages in Höhe von 1.667.000,00 Euro auf dem vorgesehenen Kapitel U12071.0170 des Verwaltungshaushaltes der Provinz 2020-2022 zu veranlassen.
4. Die Aufteilung der verfügbaren Mittel an die Arbeitgeber erfolgt aufgrund folgender Kriterien:
a) Zwei Drittel an die Trägerkörperschaften der akkreditierten Seniorenwohnheime. Die Aufteilung erfolgt aufgrund der Anzahl der akkreditierten Plätze der einzelnen Heime, mit einer um 20% erhöhten Gewichtung der Plätze für jene Seniorenwohnheime, welche positiv auf Covid-19 getestete Bewohner oder Mitarbeiter hatten (Situation bis Juli 2020).
b) Ein Drittel an die Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste. Die Aufteilung erfolgt aufgrund der für 2020 geltenden gewichteten Pro-Kopf-Quote für die Finanzierung dieser Träger.
Bei der Zuweisung werden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt, welche während der Krisenzeit vorübergehend anderen Diensten oder Bereichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste können die Gewährung der vorgesehenen Prämien, mittels den jeweiligen Arbeitgebern, für private Körperschaften welche im Bereich der delegierten Dienste mit ihnen Vereinbarungen haben oder jedenfalls im Einzugsgebiet tätig sind gewährleisten, falls die entsprechenden Mitarbeiter die Voraussetzungen laut Landesgesetz 3/2020 für die Gewährung erfüllen.
5. Die Prämien werden von Seiten der Arbeitgeber den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die vom Gesetz für die Gewährung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Führungskräfte, unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien zugewiesen:
a) Direkte Betreuung oder Kontakt mit an COVID-19 Erkrankten: bis zu 1.800 Euro brutto (Bruttobetrag für den Mitarbeiter);
b) indirekte Betreuung oder Tätigkeit in Diensttypologien mit Präsenz von COVID-19 Erkrankten oder positiv Getesteten oder in welchen aufgrund des Risikos in Hinblick auf die Nutzer besondere präventive Schutzvorkehrungen getroffen wurden: bis zu 1.200 Euro brutto (Bruttobetrag für den Mitarbeiter);
c) die Zuweisung laut Buchstaben a) und b) berücksichtigt den besonderen Arbeitseinsatz sowie die zeitliche Dauer der Ausübung der genannten Tätigkeiten von Seiten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Höhe der Zuweisung ist unabhängig von der Funktionsebene.
6. Die zuständigen Führungskräfte gewährleisten eine angemessene Transparenz in Hinblick auf die Kriterien für die Zuweisung der Prämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
7. Alternativ zur Sonderprämie können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch einen außerordentlichen Sonderurlaub im Ausmaß von maximal 5 Tagen beanspruchen, welcher bis Ende des Jahres 2021 gewährt werden kann. In diesem Falle können die zugewiesenen Geldmittel von den Arbeitgebern für die Abdeckung von Ersatzstunden eingesetzt werden.
Die Gewährung der Finanzierungen laut gegenständlichem Beschluss wird im Rahmen der für diesen Zweck den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel erfolgen.