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1. Die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 559 vom 28. Juli 2020 genehmigte außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern aller drei Sprachgruppen in Form der Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe in Höhe von 2.000,00 Euro pro Person wird zugunsten der 427 Kunstschaffenden, welche die Anträge fristgerecht eingereicht haben und alle darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, durch eine Erhöhung von 1.000,00 Euro pro Person ergänzt.
2. Die Erhöhung der außerordentlichen Beihilfe um jeweils 1.000,00 Euro zugunsten der Anspruchsberechtigten laut Punkt 1 wird mit Maßnahme des Direktors der Landesabteilung Deutsche Kultur zweckgebunden.
3. Innerhalb vom 31. Dezember 2020 können auch Kunstschaffende, die innerhalb vom 29. September 2020 keinen Antrag auf Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe gemäß Beschluss Nr. 559/2020 gestellt haben, die Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe von 3.000,00 Euro beantragen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.