(1) Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) für Familiengemeinschaften, die aus mehr als einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich, zuzüglich 100,00 Euro für jedes weitere Mitglied, das bei Antragstellung keine steuerpflichtigen Einnahmen bezieht und keine wirtschaftlichen Leistungen zur Unterstützung des Einkommens erhält oder beantragt hat, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind, bis zu einem maximalen Betrag von 800,00 Euro monatlich.“
(1) Artikel 52 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Kein Anrecht auf die Leistung laut Absatz 3 haben Familiengemeinschaften, in welchen alle Mitglieder mit den Voraussetzungen laut Absatz 2 bei Antragstellung wirtschaftliche Leistungen zur Unterstützung des Einkommens beantragt haben oder beziehen, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind.“
(1) Dieses Dekret findet sowohl für Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens desselben vorgelegt werden als auch für bereits eingereichte und noch nicht bearbeitete Anträge.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.