1. Eine automatische Hemmung der ablaufenden Fristen für die Angebotsabgabe ist nicht vorgesehen. Um dem Prinzip der maximalen Teilnahme gerecht zu werden, können die Vergabestellen, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und insbesondere der objektiven Komplexität des Verfahrens, auch angesichts der Anfragen der an der Teilnahme potentiell interessierten Wirtschaftsteilnehmer, eine angemessene Verlängerung der ursprünglichen Ausschlussfrist gewähren.
2. Im Zuge des Auswahlverfahrens der Vertragspartei, können die Vergabestellen die für den Erlass von Maßnahmen mit Wirksamkeit nach außen vorgesehenen Ausschlussfristen, aus zwingenden organisatorischen Bedürfnissen, eventuell auch auf Anfrage der interessierten Wirtschaftsteilnehmer, begründet verlängern.
3. Bei Ausschlussfristen, die sich bei ergebnislosen Verstreichen negativ auf die Wirtschaftsteilnehmer auswirken können, die zur Wahrung dieser Fristen verpflichtet sind, kann die Vergabestelle, nach Fristablauf, auf begründeter Anfrage des Wirtschaftsteilnehmers, welche die Unmöglichkeit nachweist, die ursprüngliche Frist einzuhalten, eine neue Frist erteilen, die für die Erfüllung der Pflicht als angemessen erscheint.
4. Die Vergabestelle kann abwägen, aufgrund der konkreten Umstände, die verfahrensinternen Fristen für den Erlass von internen Verwaltungsakten oder –maßnahmen, aus lediglich organisatorischen Bedürfnissen, zu verlängern. Sollten sich die Akte oder Maßnahmen indirekt auch auf einen oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern auswirken, muss die Fristverlängerung mit geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden.
5. Die im Artikel 39 des Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 vorgesehene Frist ist nicht Gegenstand der Hemmung. Es besteht die Möglichkeit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen, die Übergabe im Dringlichkeitswege vorzunehmen.
6. Die Vergabestellen verzichten im Zuge der Vorbereitung der Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen, darauf, den Wirtschaftsteilnehmern, zwecks Abgabe des Angebotes, nicht unbedingt notwendige Verpflichtungen aufzuerlegen, wie Lokalaugenscheine, Erstellung von Mustern sowie jegliche Leistung, die mit der aktuellen Notsituation unvereinbar ist.
dieser Beschluss wird auf der Website der AOV und im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da laut Art. 4, Abs. 1, Buchstabe d) des RG Nr. 2 vom 19.06.2009, der Inhalt an die Allgemeinheit gerichtet ist;