(1) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden nach den Wörtern „erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. Oktober 1958, Nr. 1074, in geltender Fassung,“ die Wörter „sowie die Produkte, die in der Tabelle für Inhaber und Inhaberinnen von Monopolwarenhandlungen laut Anhang 9 zum Ministerialdekret vom 4. August 1988, Nr. 375, in geltender Fassung, angeführt sind “ eingefügt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden nach den Wörtern „Besuch eines Berufslehrgangs für“ die Wörter „den Handel,“ eingefügt.
(3) In Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „120 Tagen“ durch die Wörter „180 Tagen“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt.“
„3. Der Einzelhandel auf festem Standort innerhalb von Campingplätzen ist erlaubt, sofern dieser gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und in Betrieben mit einer maximalen Verkaufsfläche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Gesetzes erfolgt sowie ausschließlich Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel betrifft, die eng mit der Erfüllung der Bedürfnisse der Nutzer des Campings zusammenhängen.“
(5) In Artikel 41 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „dieser Absatz“ durch die Wörter „Absatz 1 dieses Artikels“ ersetzt.
(6) Artikel 62 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„2. Die Missachtung der von der Gemeinde für den Handel auf öffentlichem Grund festgelegten Einschränkungen und Verbote, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 250,00 Euro und höchstens 1.500,00 Euro geahndet“.
(7) Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 181 Absatz 4-bis des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, das durch das Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, mit Änderungen zum Gesetz erhoben wurde, werden die Standplatzkonzessionen für Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a), die am 31. Dezember 2020 verfallen, um zwölf Jahre verlängert. Bis zum 31. Dezember 2032 darf ein und dasselbe Rechtssubjekt im Bereich eines Marktes nicht Inhaber oder Besitzer von mehr als vier Standplatzkonzessionen sein, falls für den Markt bis zu 100 Standplätze vorgesehen sind. Sind für den Markt mehr als 100 Standplätze vorgesehen, dürfen es höchstens sechs Konzessionen pro Rechtssubjekt sein.“
(8) In Artikel 71 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „Ab dem 1. Jänner 2021“ durch die Wörter „Ab dem 1. Jänner 2033“ ersetzt.“