(1) Diese Verordnung legt gemäß Artikel 1 Absatz 37 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, die Anwendung der zusätzlichen Verwaltungsstrafe der Aussetzung der Produktionstätigkeiten von Industrie, Handwerk und Handel im Landesgebiet laut Artikel 1 Absatz 19 desselben Landesgesetzes fest, die der Landeshauptmann bei Verstoß gegen die Maßnahmen laut Anlage A zu diesem Landesgesetz für zehn Tage verfügt.
(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Verwaltungsstrafe mit Bezug auf die Übertretung,
(2) Die zusätzliche Verwaltungsstrafe wird durch Bußgeldbescheid des Landeshauptmannes oder eines von ihm gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, beauftragten Organs verhängt.
(1) Erachtet es das vorhaltende Organ zum Zeitpunkt der Feststellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übertretungen für notwendig, zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der Übertretung, die vorläufige Einstellung der Tätigkeit oder des Betriebs für einen Zeitraum von höchstens fünf Tagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 19, mit Gesetz vom 22. Mai 2020, Nr. 35, abgeändert und zum Gesetz erhoben, anzuordnen, so wird der Zeitraum der vorläufigen Einstellung von der endgültig verhängten zusätzlichen Strafe zum Zeitpunkt ihrer Vollstreckung abgezogen.
(2) Um die provisorische Schließung gemäß den staatlichen Bestimmungen anzuerkennen und diese von der definitiven zusätzlichen Strafe abzuziehen, muss das vorhaltende Organ bestätigen, dass die Maßnahme durchgeführt wurde.
(1) Diese Verordnung wird auf Handlungen angewandt, die nach dem 8. Mai 2020 begangen wurden.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen".