In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 351)
Verordnung über die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie über die Handelsfachwirteausbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. September 2020, Nr. 39.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie die Handelsfachwirteausbildung in Durchführung folgender Landesbestimmungen:

  1. Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“, in geltender Fassung,
  2. Artikel 53/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“, in geltender Fassung,
  3. Artikel 54 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. zuständiges Landesamt: das Landesamt für Lehrlings- und Meisterausbildung, 2)
  2. qualifizierte Berufserfahrung: die berufliche Erfahrung wurde als Facharbeiter/ Facharbeiterin, mitarbeitendes Familienmitglied, Inhaber/Inhaberin eines fachspezifischen Betriebs, mitarbeitender Gesellschafter/ mitarbeitende Gesellschafterin oder durch eine Lehre nach einer abgeschlossenen Grundausbildung erworben,
  3. Prüfungssession: sie umfasst alle Termine für die Prüfungen eines Teils der Meisterprüfung oder der Handelsfachwirteprüfung gemäß dem Prüfungsprogramm laut Artikel 7, einschließlich der Wiederholungsprüfungen laut Artikel 9 Absatz 9. 3)
2)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
3)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 3 (Berufe im Handwerk und Gastgewerbe mit Meisterprüfung)

(1) Die Landesregierung genehmigt das Verzeichnis der Berufe im Handwerk und im Gastgewerbe mit Meisterprüfung nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene.

Art. 4 (Prüfungsziel)

(1) Bei der Prüfung für den Fortbildungsabschluss „Meister/Meisterin im Handwerk“ und „Meister/Meisterin im Gastgewerbe“ wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin befähigt ist,

  1. einen Betrieb zu gründen und/oder selbständig zu führen,
  2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
  3. seine/ihre berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich in einem Betrieb umzusetzen,
  4. auf sich wandelnde berufliche Anforderungen zu reagieren.

(2) Bei der Prüfung für den Fortbildungsabschluss „Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin“ wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin Kompetenzen nachweisen kann, die im Hinblick auf die Gründung und/oder selbständige Führung eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens sowie für eine leitende Funktion in einem solchen notwendig sind. Der Abschluss „Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin“ qualifiziert für die Planung, Organisation, Steuerung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben. Handelsfachwirte/Handelsfachwirtinnen sind in der Lage, betriebs- und personalwirtschaftliche Instrumente zu nutzen.

(3) Der Abschluss laut den Absätzen 1 und 2 gilt auch als Nachweis der Befähigung zum Lehrlingsausbilder/zur Lehrlingsausbilderin gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, in geltender Fassung.

2. ABSCHNITT
ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG

Art. 5 (Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe)

(1) Die Anträge auf Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe müssen an das zuständige Landesamt gestellt werden, das über die Zulassung entscheidet.

(2) Für die Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe muss eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  1. Lehrabschlussprüfungszeugnis in jenem Beruf, der Gegenstand der Prüfung ist, und für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis zusätzlich eine nachfolgende mindestens 24-monatige qualifizierte Erfahrung im entsprechenden Beruf,
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Fachschule in jenem Berufsfeld, das Gegenstand der Prüfung ist, und für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis zusätzlich eine nachfolgende mindestens 36-monatige qualifizierte Erfahrung im entsprechenden Beruf.

(3) Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes kann auch Personen mit gleichwertigen Voraussetzungen zur Prüfung zulassen. Falls eine zuständige berufsfachliche Prüfungskommission laut Artikel 8 Absatz 5 ernannt ist, wird sie im Vorfeld angehört, andernfalls werden Fachpersonen der Landesberufs- oder der Oberschulen sowie der auf Landesebene repräsentativsten Berufsorganisationen angehört. Diese Anhörung ist bei Präzedenzfällen nicht notwendig.

(4) Für die Zulassung zu den Prüfungsteilen Fachtheorie und Fachpraxis laut Artikel 7 Absatz 1 im Beruf „Zimmerer/Zimmerin“ ist zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen eine mindestens siebenjährige qualifizierte Berufserfahrung im Sektor Holzbau gemäß den geltenden staatlichen Richtlinien für die Ausbildung zum technischen Produktionsleiter erforderlich. Diese kann teilweise auch durch eine Lehre erworben sein.

(5) Weiters sind Personen, die eine mindestens vierjährige qualifizierte Berufserfahrung in der Verwaltung in einem Handwerksunternehmen nachweisen, zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ der Meisterprüfung im Handwerk zugelassen, Personen mit einer analogen Berufserfahrung in einem gastgewerblichen Betrieb zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ der Meisterprüfung im Gastgewerbe.

(6) Bei Arbeitsverhältnissen unter 25 Wochenstunden muss die vorgesehene Berufserfahrung doppelt so lang sein.

(7) Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt im Zulassungsantrag, in welcher Landessprache er/sie die Prüfungen und die Vorbereitungslehrgänge absolvieren möchte. 4)

(8) Die Zulassung zur Meisterprüfung verliert ihre Gültigkeit und wird archiviert, wenn ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Zeitraum von zehn Jahren, trotz angebotener berufsfachlicher Prüfungssessionen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c) und d), keine Prüfung abgelegt hat.

4)
Art. 5 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 6 (Zulassung zur Handelsfachwirteprüfung)

(1) Sobald eine Prüfungssession in deutscher oder italienischer Sprache ausgeschrieben ist, können sich interessierte Personen im zuständigen Landesamt zum Auswahlverfahren laut Absatz 2 anmelden.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme am Vorbereitungskurs laut Artikel 12 ist das Bestehen eines Auswahlverfahrens, das der Direktor/die Direktorin des für die Handelsfachwirteprüfung zuständigen Landesamtes nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission laut Artikel 8 Absatz 6 festlegt. Bei diesem Verfahren wird Folgendes berücksichtigt:

  1. Aus- und Fortbildungsabschlüsse,
  2. qualifizierte Berufserfahrung, vorzugsweise im Handel,
  3. laufende oder zukünftige Nachfolge im familieneigenen Unternehmen, vorzugsweise im Handel,
  4. laufende oder zukünftige Gründung eines Unternehmens, vorzugsweise im Handel,
  5. Berufserfahrung in einer leitenden Funktion oder die Perspektive, eine solche zu erreichen,
  6. persönliche Motivation im Hinblick auf die Handelsfachwirteprüfung.

(3) Zu den einzelnen Modulprüfungen der Handelsfachwirteausbildung werden Personen zugelassen, welche an mindestens 70 Prozent des betreffenden Moduls des Vorbereitungskurses laut Artikel 12 teilgenommen haben.

(4) Das Bestehen des Auswahlverfahrens verliert seine Gültigkeit, wenn eine Person, trotz eines entsprechenden Angebotes, den Vorbereitungskurs laut Artikel 12 zweimal nicht besucht oder die Anwesenheitspflicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht erfüllt. Die Zulassung zur Prüfung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine Person die gesamte Handelsfachwirteprüfung nicht im Rahmen von zwei Prüfungssessionen abschließt.

3. ABSCHNITT
REGELUNG DER PRÜFUNGEN

Art. 7 (Prüfungsaufbau und -programme)

(1) Die Meisterprüfung im Handwerk und im Gastgewerbe umfasst folgende vier Prüfungsteile:

  1. Unternehmensführung,
  2. Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung,
  3. Fachtheorie,
  4. Fachpraxis.

(2) Im Prüfungsteil laut Absatz 1 Buchstabe c) oder d) wird auch die kommunikative Kompetenz in der zweiten Landessprache überprüft.

(3) Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin für die Meister- und Handelsfachwirteausbildung genehmigt die Prüfungsprogramme nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene und der zuständigen Prüfungskommissionen.

(4) Die Prüfungsprogramme für die einzelnen Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung enthalten jene Kompetenzen, die bei der Prüfung nachgewiesen werden müssen, sowie die Prüfungsmodalitäten. Die Programme können in Module gegliedert sein. Ein Modul ist eine abgeschlossene Prüfungseinheit, die gesondert bewertet wird. Wenn eine Modulprüfung in zwei oder mehrere Teilprüfungen gegliedert ist, bleibt eine bestandene Teilprüfung für die Dauer einer Prüfungssession gültig. 5)

(5) Jede Prüfung wird auf der Grundlage des gültigen Prüfungsprogrammes abgenommen. Bei Abänderung eines Prüfungsprogrammes entscheidet der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes nach Anhören von Fachpersonen der Landesberufs- oder Oberschulen sowie der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene, ob bereits abgelegte Prüfungen weiterhin gültig sind.

5)
Art. 7 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 8 (Prüfungskommissionen)

(1) Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes ernennt die Prüfungskommissionen. Die Mitglieder der Kommissionen für Unternehmensführung sowie für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe bleiben fünf Jahre im Amt, jene für Fachtheorie und Fachpraxis für eine Prüfungssession. Jenes Kommissionsmitglied, das den Vorsitz innehat, ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich. 6)

(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. 7)

(3) Die Prüfungskommissionen für Unternehmensführung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:

  1. einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
  2. zwei Fachpersonen im Bereich Unternehmensführung; mindestens eine davon muss Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Handwerk im Fall der Meisterprüfung im Handwerk oder im Gastgewerbe im Fall der Meisterprüfung im Gastgewerbe sein. 8)

(4) Die Prüfungskommissionen für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:

  1. einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
  2. einem Referenten/einer Referentin des Vorbereitungskurses laut Artikel 12,
  3. einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin im Handwerk oder im Gastgewerbe. 9)

(5) Die Prüfungskommissionen für Fachtheorie und Fachpraxis im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:

  1. einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
  2. einer Fachperson im betreffenden Beruf, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,
  3. einer Person mit Meisterabschluss im betreffenden Beruf oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im betreffenden Beruf mit mehrjähriger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den repräsentativsten Arbeitgeber-organisationen auf Landesebene vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen. 10)

(6) Die Kommissionen für die Handelsfachwirteprüfung setzen sich zusammen aus:

  1. einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
  2. einer Fachperson, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,
  3. einer Person mit Handelsfachwirteabschluss oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im Handel mit mehrjähriger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber-organisationen vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen. 11)

(7) Bei besonderen fachlichen und didaktischen Erfordernissen kann das zuständige Landesamt in Absprache mit der betreffenden Prüfungskommission weitere Fachpersonen für die Vorbereitung der Prüfungen und für die Prüfungen selbst hinzuziehen. Sie sind vollwertige Mitglieder der Kommission und werden vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes ernannt.

(8) Ist ein Mitglied der Kommission bei einer Prüfungssession befangen oder bei einem Prüfungstermin verhindert, muss es dies dem zuständigen Landesamt unverzüglich schriftlich mitteilen. Hält sich ein Kommissionsmitglied nicht an diese Pflicht kann der Direktor/die Direktorin des Amtes es ersetzen.

6)
Art. 8 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
7)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
8)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
9)
Art. 8 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
10)
Art. 8 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 5 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
11)
Art. 8 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 6 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 9 (Ablauf der Prüfung)

(1) Das zuständige Landesamt legt die Prüfungstermine in Absprache mit der Prüfungskommission fest.

(2) Das zuständige Landesamt informiert die Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich darüber, dass eine Prüfungssession für einen der vier Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung anberaumt worden ist. Jene Personen, die sich zur Prüfungssession angemeldet haben, erhalten vom zuständigen Landesamt mindestens 30 Tage vor jeder Prüfung eine entsprechende Einladung. 12)

(3) Mündliche Prüfungen werden von der gesamten Prüfungskommission abgenommen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen wird mindestens ein Kommissionsmitglied für die Aufsicht eingesetzt; zudem kann das zuständige Landesamt auch andere Aufsichtspersonen einsetzen. Diese überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen. 13)

(4) Jede Bewertung wird von der gesamten Kommission beschlossen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Kommissionsmitglieder laut Artikel 8 Absätze von 1 bis 6 ausschlaggebend. 14)

(5) Über jede Prüfung wird ein Protokoll geführt.

(6) Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während einer Prüfung eine Täuschungshandlung begeht, unerlaubte Arbeits- oder Hilfsmittel benutzt, Sicherheitsbestimmungen missachtet oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann er/sie von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. 15)

(7) Ein Kandidat/Eine Kandidatin darf nicht zur Prüfung antreten, wenn er/sie ohne triftigen Grund, der von der von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person als solcher anerkannt wird, verspätet zur Prüfung erscheint. 16)

(8) Meister- und Handelsfachwirteprüfungen sind öffentlich, sofern der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gewährleistet werden kann. Prüfungen, die in Werkstätten stattfinden, sind aufgrund der Bestimmungen zum Arbeitsschutz nicht öffentlich.

(9) Das Amt kann eine Wiederholungsprüfung für die Teilnehmer/Teilnehmerinnen einer Prüfungssession vorsehen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben oder die aus triftigen, vom Amt anerkannten Gründen bei der Prüfung abwesend waren und einen entsprechenden Nachweis erbringen können.

(10) Kandidatinnen und Kandidaten, die dem zuständigen Amt eine ärztliche Bescheinigung über eine spezifische Lernstörung gemäß den staatlichen Bestimmungen vorlegen, haben Anrecht auf angemessene Kompensations- und Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsmodalitäten. 17)

12)
Art. 9 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
13)
Art. 9 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
14)
Art. 9 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
15)
Art. 9 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
16)
Art. 9 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 5 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
17)
Art. 9 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 6 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 10 (Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses)

(1) Jeder Kandidat/Jede Kandidatin hat das Recht auf eine transparente und deutlich mitgeteilte Bewertung. Für die Prüfungen gilt folgende Bewertungsskala, wobei auch Noten mit einer Kommastelle gegeben werden können:

  1. Note 10: angestrebte Kompetenzen in vollem Umfang und in sehr überzeugender Weise erreicht; erwartbare Anforderungen deutlich übertroffen,
  2. Note 9: fachliche Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,
  3. Note 8: fachliche Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,
  4. Note 7: fachliche Anforderungen in den wesentlichen Bereichen des Faches zur Gänze erfüllt,
  5. Note 6: fachliche Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,
  6. Note 5: fachliche Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,
  7. Note 4: fachliche Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal ansatzweise erfüllt. 18)

(2) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin eine Bewertung von mindestens 6 erreicht.

(3) Es liegt im Ermessen der Kommission, eine der im jeweiligen Prüfungsprogramm vorgesehenen Prüfungen auf die Note 6 anzuheben, wenn der Kandidat/die Kandidatin eine Note zwischen 5,1 und 5,9 erhalten hat. 19)

(4) Ein Kandidat/Eine Kandidatin kann höchstens dreimal bei einer Prüfung antreten. Das Nicht-Erscheinen bei der Prüfung wird als Prüfungsversuch gewertet, außer es handelt sich um Krankheitsgründe, die mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt werden können oder um einen Todesfall des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin oder von Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad, der mit der Kopie einer Todesanzeige oder mit einem Todesschein nachgewiesen werden kann. 20)

(5) Für jeden bestandenen Prüfungsteil erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zeugnis. Nach bestandener Meister- oder Handelsfachwirteprüfung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Alle Zeugnisse werden vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes unterschrieben.

(6) Bereits bestandene Prüfungen über Teile oder Module der Meister- und Handelsfachwirteprüfung verfallen, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von sechs Jahren absolviert wird. Die genannte Frist läuft ab dem Datum der ersten bestandenen Prüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes die Frist für die Prüfungsteile Fachtheorie und -praxis bis zur nächsten Prüfungssession verlängern. Bietet das Amt während der Sechsjahresfrist keine fachtheoretische und -praktische Prüfung an, so bleiben bereits bestandene Prüfungen automatisch weitere sechs Jahre gültig.

(7) Die Diplome über die Meister- und Handelsfachwirteprüfung werden vom zuständigen Landesamt ausgestellt und vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin für die Meister- und Handelsfachwirteausbildung unterzeichnet. Auf den Diplomen wird das entsprechende Niveau des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß den geltenden Bestimmungen angeführt, sofern eine solche Zuordnung erfolgt ist. Bei einer Gesamtnote von 8,5 und darüber wird das Meisterdiplom mit dem Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ versehen. 21)

18)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
19)
Art. 10 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
20)
Art. 10 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.
21)
Der italienische Wortlaut von Art. 10 Absatz 7 wurde geändert durch Art. 6 Absatz 4 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 11 (Teilweise Befreiung von der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung)

(1) Wenn eine Person das Abschlusszeugnis einer Ausbildung vorweist, das sie im In- oder Ausland erworben hat, kann sie von einem Teil oder von einzelnen Modulprüfungen der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung befreit werden. Die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung sind:

  1. Das Abschlusszeugnis wurde von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben ausgestellt.
  2. Das Prüfungsprogramm, das dem vorgelegten Abschusszeugnis zugrunde liegt, entspricht im Wesentlichen dem Programm der betreffenden Meister- oder der Handelsfachwirteprüfung.

(2) Die Anträge auf Befreiung von Teilen der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung müssen an das zuständige Landesamt gestellt werden. Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes entscheidet nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission über die Befreiung. Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Prüfungskommission ernannt ist, werden Fachpersonen der Landesberufs- oder Oberschulen sowie der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört. Geben diese innerhalb 30 Tagen keine Stellungnahme ab, entscheidet der Direktor/die Direktorin unabhängig. Gibt es Präzedenzfälle, ist die Anhörung nicht notwendig.

(3) Eine Befreiung muss erneut überprüft und bestätigt werden, wenn das betreffende Prüfungsprogramm geändert wird.

(4) Wer von einem Teil der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung befreit wird, erhält keine Gesamtnote. 22)

22)
Art. 11 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 12. Dezember 2024, Nr. 34.

Art. 12 (Vorbereitungskurse)

(1) Die Vorbereitungskurse auf die Meister- und Handelsfachwirteprüfung werden in der Regel ab einer Mindestteilnehmerzahl von acht Personen angeboten. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes genehmigt die Vorbereitungskurse und legt die Gebühren für die Teilnahme an den Kursen und Prüfungen fest.

(2) Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes kann Teilnehmer/Teilnehmer-innen, die den Kursablauf erheblich stören, vom Kursbesuch ausschließen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionA Handwerksförderung
ActionActionB Handwerksordnung
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1995, Nr. 40
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 19 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 27
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2013, Nr. 8
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. April 2017, Nr. 13
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 12
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionZULASSUNG ZUR PRÜFUNG
ActionActionREGELUNG DER PRÜFUNGEN
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. August 2023, Nr. 23
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2024, Nr. 34
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis