(1) Das zuständige Landesamt legt die Prüfungstermine in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(2) Das zuständige Landesamt informiert die Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich darüber, dass eine Prüfungssession für einen der vier Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung anberaumt worden ist. Jene Personen, die sich zur Prüfungssession angemeldet haben, erhalten vom zuständigen Landesamt mindestens 30 Tage vor jeder Prüfung eine entsprechende Einladung. 12)
(3) Mündliche Prüfungen werden von der gesamten Prüfungskommission abgenommen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen wird mindestens ein Kommissionsmitglied für die Aufsicht eingesetzt; zudem kann das zuständige Landesamt auch andere Aufsichtspersonen einsetzen. Diese überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen. 13)
(4) Jede Bewertung wird von der gesamten Kommission beschlossen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Kommissionsmitglieder laut Artikel 8 Absätze von 1 bis 6 ausschlaggebend. 14)
(5) Über jede Prüfung wird ein Protokoll geführt.
(6) Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während einer Prüfung eine Täuschungshandlung begeht, unerlaubte Arbeits- oder Hilfsmittel benutzt, Sicherheitsbestimmungen missachtet oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann er/sie von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. 15)
(7) Ein Kandidat/Eine Kandidatin darf nicht zur Prüfung antreten, wenn er/sie ohne triftigen Grund, der von der von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person als solcher anerkannt wird, verspätet zur Prüfung erscheint. 16)
(8) Meister- und Handelsfachwirteprüfungen sind öffentlich, sofern der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gewährleistet werden kann. Prüfungen, die in Werkstätten stattfinden, sind aufgrund der Bestimmungen zum Arbeitsschutz nicht öffentlich.
(9) Das Amt kann eine Wiederholungsprüfung für die Teilnehmer/Teilnehmerinnen einer Prüfungssession vorsehen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben oder die aus triftigen, vom Amt anerkannten Gründen bei der Prüfung abwesend waren und einen entsprechenden Nachweis erbringen können.
(10) Kandidatinnen und Kandidaten, die dem zuständigen Amt eine ärztliche Bescheinigung über eine spezifische Lernstörung gemäß den staatlichen Bestimmungen vorlegen, haben Anrecht auf angemessene Kompensations- und Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsmodalitäten. 17)