(1) Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 54 (Natürliche Seen und erheblich veränderte Seen)
1. In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die natürlichen Seen, die erheblich veränderten Seen, deren Ufer und die unmittelbar an die Ufer angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.
2. Die natürlichen Seen, die erheblich veränderten Seen und deren Ufer, einschließlich ihrer biotischen und abiotischen Komponenten, sind geschützt und dürfen nicht verändert werden. Erlaubt sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen, die für deren hydraulische Sicherheit, für die Entnahme und Rückgabe von Wasser, die Seenrestaurierung und die Renaturierung erforderlich sind. Folgende Tätigkeiten sind verboten:
- die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung,
- die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser,
- die Errichtung jeglicher Zugangsstruktur,
- das Füttern aller Tiere, die im und in der Nähe vom Wasser leben, und die Aufzucht und Haltung domestizierter Tiere.
3. In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, da sie für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Seen und aufgrund ihrer Filterfunktion gegen diffuse Stoffeinträge maßgeblich ist. Bestehende Bruchwälder, Auwälder und Schilfzonen, die sich auch über den Schutzstreifen ausdehnen, dürfen nicht verkleinert werden.
4. In den Schutzstreifen ist Folgendes verboten:
- die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung,
- die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser,
- die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
- die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
- das Öffnen von Gruben und von Torfstichen,
- die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
5. In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann vom Verbot laut Absatz 2 Buchstabe c) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse für Einzelzugänge für Fußgänger erlaubt werden.
6. In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.
7. Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, legt der Gewässerschutzplan die erweiterten Schutzstreifen und die entsprechenden zusätzlichen Schutzbestimmungen fest.
8. Die Agentur erteilt ein bindendes Gutachten bei der Neugestaltung bestehender Strukturen.
9. Die Agentur kann in Bezug auf die Absätze 2, 3 und 4 Ausnahmen ausschließlich zum Zweck der Forschung, Überwachung, Restaurierung und Sanierung der natürlichen Seen, der erheblich veränderten Seen, der Ufer und Schutzstreifen sowie für Veranstaltungen im Bereich Sport und Fischerei gewähren. Weitere Ausnahmen können für die in den Führungsprojekten vorgesehenen Aktivitäten zum Sedimentmanagement gewährt werden.
10. Untersuchungen oder Probenahmen an natürlichen Seen oder erheblich veränderten Seen durch Dritte werden der Agentur mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt.“