Die Landesregierung
Mit Beschluss des Ministerrats vom 31. Jänner 2020 wurde erstmals auf dem ganzen Staatsgebiet bis zum 31. Juli 2020 der Ausnahmezustand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko durch das Virus COVID-19 erklärt und am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Bezug auf die Verbreitung des Virus COVID-19 die Pandemie ausgerufen. Mit Beschluss des Ministerrats vom 29. Juli 2020 wurde der Ausnahmezustand dann bis zum 15. Oktober 2020 verlängert.
Artikel 29 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, in geltender Fassung, betreffend „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“ enthält Bestimmungen zugunsten des Personals, das mit der Betreuung von COVID-19 Erkrankten betraut ist und besagt, dass dem Personal, das direkt oder indirekt mit der Betreuung von COVID-19 Erkrankten betraut ist, für das Jahr 2020 eine Sonderprämie ausbezahlt oder ein außerordentlicher Sonderurlaub gewährt wird. Für die Deckung der aus dem Artikel hervorgehenden Lasten wurden für das Jahr 2020 insgesamt 10.000.000,00 Euro vorgesehen, die jeweils zu gleichen Teilen dem Gesundheitswesen und dem Sozialwesen zugewiesen werden.
Im Einvernehmensprotokoll vom 7. Mai 2020 zwischen der Generaldirektion des Landes, den Vertretern der öffentlichen Delegation des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages und den Vertretern der Fachgewerkschaften haben sich die Vertragsparteien unter anderem verpflichtet, für das Personal, das besonders an der Bewältigung des COVID-19 Notstandes beteiligt war, eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung im Zuge der Produktivitätsprämie 2020 vorzusehen.
Die Infektionswelle, die dann zu diesem Notstand geführt hat, hatte Südtirol gegen Ende Februar 2020 erreicht und die Infektionszahlen waren seit Anfang März sprunghaft angestiegen.
Es war daher notwendig, in kürzester Zeit die verschiedenen Bereiche in den Krankenhäusern des Landes umzuschichten, die Intensivstationen entsprechend auszubauen und die gewohnten Organisationseinheiten anzupassen sowie die notwendigen Maßnahmen auf dem Territorium zu ergreifen, um der erhöhten Anzahl an infizierten Patientinnen und Patienten gerecht zu werden.
Dies hat für die betroffenen Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem erhöhten Arbeitsvolumen und einer Arbeitsverdichtung geführt und auch die entsprechenden Arbeitsabläufe aufgrund der notwendigen Schutzmaßnahmen und der Risikobereiche haben zu einer zusätzlich erhöhten Arbeitsbelastung geführt.
Um diesem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, ist auf Betriebsebene eine Prämie für die obgenannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Verantwortlichen der im Rahmen des Notstandes neu geschaffenen Organisationseinheiten vorgesehen worden und auch auf Staatsebene wurden mit Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020 ( Gesetz Nr. 27 vom 24. April 2020) Geldmittel zur finanziellen Unterstützung in Zusammenhang mit dem COVID-19 Notstand vorgesehen.
Es wird daher für notwendig erachtet, auch auf Landesebene, unabhängig von den obgenannten Maßnahmen, eine angemessene Anerkennung in Form einer Sonderprämie oder eines außerordentlichen Sonderurlaubs für die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Führungskräfte vorzusehen, welche im Rahmen des COVID-19 Notstandes einen außerordentlichen Arbeitseinsatz geleistet haben.
Die jeweiligen Berufsgruppen und das Ausmaß der Sonderprämie, die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgeschlagen wurden, sind mit den Gewerkschaftsorganisationen am 22. Juli 2020 besprochen worden.
Insbesondere handelt es sich um eine einmalige Prämie, welche nach Arbeitseinsatz und Arbeitsaufwand sowie aufgrund des Infektionsrisikos des Personals folgendermaßen gestaffelt wird:
A) Personal des klinischen Bereiches, das in den Covid-19 Intensivbereichen tätig war (Intensivbereiche, Notaufnahmen, usw.) → 1.750,00 Euro brutto,
B) Personal des klinischen Bereiches, das in den übrigen Covid-19 Bereichen tätig war (Prä-Triage, Covid-19 Normalstationen, Mikrobiologie, Hygienedienste, Abstriche auf dem Territorium, Virologie-Labor, Krankenpflege am Domizil usw.) → 1.250,00 Euro brutto,
B) Personal aller anderen Bereiche, wo ein Arbeitsmehraufwand angefallen ist (Eingangskontrollen, Versorgungsdienste, Sterilisation, Apotheker, Medizintechnik, Ökonomat usw.) → 750,00 Euro brutto.
Alternativ zur Sonderprämie können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen außerordentlichen Sonderurlaub im Ausmaß von 10 Tagen beanspruchen, welcher bis Ende des Jahres 2021 beansprucht werden kann.
Die Sonderprämie und der außerordentliche Sonderurlaub sind für alle betreffenden sanitären Berufsgruppen vorgesehen.
Was die Führungskräfte betrifft, können diese einen außerordentlichen Sonderurlaub von 10 Tagen beanspruchen, welcher bis Ende des Jahres 2021 beansprucht werden kann.
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt im Detail aufgrund der obgenannten Kriterien, welche Organisationseinheiten, Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Prämie oder Sonderurlaub haben.
Insgesamt betrifft diese Maßnahme rd. 3.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon rd. 40 Führungskräfte des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 118 vom 23. Juni 2001 verfügt über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen der Regionen, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften und regelt insbesondere im Artikel 56 die Zweckbindung der Ausgaben.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Aufgrund der in den Prämissen angeführten Gründe wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Südtiroler Sanitätsbetriebes die obgenannte Sonderprämie wie folgt zugewiesen:
für den Bereich A: 1.750,00 Euro brutto,
für den Bereich B: 1.250,00 Euro brutto,
für den Bereich C: 750,00 Euro brutto.
2. Der Betrag in Höhe von 5.000.000,00 Euro, dessen Verfügbarkeit laut Landesgesetz Nr. 3 vom 16. April 2020 vorgesehen ist, wird auf dem Kapitel U13011.2370 des Landeshaushaltes 2020 zweckgebunden, gemäß der angelegten Mittelsperre, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, und wird dem Südtiroler Sanitätsbetrieb für die Auszahlung der Sonderprämie zur Verfügung gestellt.
3. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet eine angemessene Transparenz in Hinblick auf die Kriterien für die Verteilung der Prämie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Alternativ zur Sonderprämie können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen außerordentlichen Sonderurlaub im Ausmaß von 10 Tagen beanspruchen, welcher bis Ende des Jahres 2021 beansprucht werden kann.
4. Die Führungskräfte können einen außerordentlichen Sonderurlaub von 10 Tagen beanspruchen, welcher bis Ende des Jahres 2021 beansprucht werden kann.
6. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt anhand der erwähnten Kriterien im Detail, welche Organisationseinheiten, Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Prämie oder Sonderurlaub haben.