1. Die gemeinnützigen Projekte zum vorübergehenden Einsatz Arbeitsloser werden laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1195 vom 14. November 2017 mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Arbeit genehmigt.
2. Der Antrag zur Genehmigung der Projekte muss dem Landesamt Arbeitsservice mindestes drei Monate vor Projektbeginn vorgelegt werden.
3. Dem Antrag muss die Dokumentation zum Projekt beiliegen, samt folgenden Angaben und Informationen:
a) genaue Beschreibung der Arbeitsbeschaffungsprojekts,
b) Beschreibung der Organisation der Tätigkeiten, welche unter der Anleitung und Aufsicht durch eigenes oder beauftragtes Fachpersonal ausgeführt werden müssen,
c) Zahl der einzusetzenden Arbeitslosen,
d) geplante Dauer des Projekts sowie Gesamtzahl der vorgesehenen Arbeitstage und Arbeitsstunden,
e) voraussichtlicher Projektbeginn und voraussichtliches Projektende,
f) Kostenaufstellung, unterteilt nach Kosten für die Abwicklung des Projekts und Kosten für die Vergütungen an die Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer,
g) Finanzierungsquellen.
4. Die Projekte dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht starten.
5. Im Genehmigungsdekret wird auch der eventuelle Beitrag laut Artikel 6 festgesetzt.