(1) Artikel 2 Absätze 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung:
„3. Über Anträge, die Schulden von weniger als 50.000,00 Euro betreffen, entscheidet der Abteilungsdirektor/die Abteilungs-direktorin, dem/der das Amt untersteht, das den Vorgang bearbeitet.
4. Über Anträge, die Schulden von 50.000,00 Euro oder mehr betreffen, entscheidet die Landesregierung.
5. Beläuft sich der geschuldete Betrag auf 10.000,00 Euro oder mehr, kann die Ratenzahlung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass eine geeignete Sicherstellung geboten wird.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, wird folgender Absatz 5/bis eingefügt:
„5/bis. Der Mindestbetrag jeder Monatsrate beträgt 100,00 Euro.“
(3) Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung:
„6. Die Ratenzahlung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass eine positive fachliche Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Organisationseinheit vorliegt.“