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1. In Bezug die in der Folge aufgelisteten Richtlinien für die Finanzierung von Diensten und Tätigkeiten im Bereich Familie:
a) Beschluss der Landesregierung Nr. 666/2019 betreffend die Gewährung von Beiträgen für den Tagesmutterdienst und die Kindertagesstätten;
b) Beschluss der Landesregierung Nr. 6048/1996, in geltender Fassung, betreffend die Gewährung von Beiträgen für Kinderhorte;
c) Beschluss der Landesregierung Nr. 1054/2017, in geltender Fassung, betreffend Beiträge an Arbeitgeber für den Einkauf von Plätzen in Kleinkinderbetreuungsdiensten;
d) Beschluss der Landesregierung Nr. 876/2018, betreffend Richtlinien für die Finanzierung der Betreuung in Einrichtungen für die Kleinkinderbetreuung außerhalb des Landes;
e) Beschluss der Landesregierung Nr. 905/2018, betreffend die Gewährung von Beiträgen für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen;
f) Beschluss der Landesregierung Nr. 531/2018, in geltender Fassung, betreffend die Gewährung von Beiträgen für Tätigkeiten, Projekte und Investitionen in Bereich der Familienbildung;
g) Beschluss der Landesregierung Nr. 57/2018, in geltender Fassung, betreffend die Gewährung von Beiträgen für ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche;
für das Jahr 2020, abweichend von den Vorgaben der genannten Richtlinien, Folgendes vorzusehen:
1) Die Anerkennung und Abrechnung der von den Trägern effektiv getätigten Ausgaben in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit den Covid-19 Notstand, oder deren Auswirkungen, nicht durchgeführt werden konnten oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, unbeschadet der Inanspruchnahme der vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen in den Fällen in welchen dies möglich ist;
2) Den Verzicht auf die Bezahlung der Tarifbeteiligung von Seiten der Nutzer, mit gleichzeitiger Möglichkeit die zu Lasten des Landes vorgesehene Finanzierung entsprechend zu erhöhen, für die Punkte a), b), c), d) und für die Zeit der verordneten Schließung dieser Dienste. Für diese Dienste kann die Anerkennung laut Punkt 1) auch in pauschaler Form erfolgen, auf der Grundlage der durchschnittlichen Kostenstruktur der entsprechenden Dienste. Falls die Finanzierung der Dienste auf Stundenbasis oder anderer fixer Grundlage erfolgt, kann die Anerkennung aufgrund der Anzahl der theoretisch zu erbringenden Stunden im Bezugszeitraum oder anderem entsprechenden Wert erfolgen. Die entsprechenden Werte werden in der Gewährungsmaßnahme oder in der Auszahlungsmaßnahme begründet;
3) Für die Buchstaben f) und g): falls der gewährte Beitrag aufgrund der vorgesehenen Einnahmen geringer ist als der maximal vorgesehene Beitragssatz und diese Einnahmen aufgrund des Notstandes nicht erzielt werden können, kann der Beitrag bis zum maximal vorgesehenen Prozentsatz erhöht werden;
4) Die Gewährung von Vorschüssen für laufende Ausgaben im Ausmaß von bis zu 90% des im laufenden Jahr gewährten Beitrages oder des im Vorjahr gewährten Beitrages, auch als Ergänzung bereits gewährter Vorschüsse. Die Gewährung erfolgt auf der Grundlage eines einfachen Antrages von Seiten des Antragstellers oder Begünstigten, welcher die voraussichtlich möglichen Tätigkeiten und Ausgaben im Laufe des Jahres berücksichtigt;
5) Änderungen der Art oder der Erbringungsmodalitäten der angebotenen Tätigkeiten, sowie eventuelle Umschichtungen im Bereich der Kosten, müssen von den Beitragsempfängern nicht im Voraus mitgeteilt und genehmigt werden, unbeschadet der Einhaltung der von den jeweiligen Förderkriterien vorgesehenen Zielsetzungen.
2. Die außerordentliche Elternzeit, welche gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 17. März 2020 , Nr. 18, oder weiterer ähnlicher Maßnahmen, von Amts wegen dem Elternteil, der als abhängiger Arbeiter im Privatsektor beschäftigt ist zusteht, wird nicht für die Anerkennung des „Zusatzbeitrages zum Landesfamiliengeld („Landesfamiliengeld +“) gemäß Abschnitt II/bis der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943, berücksichtigt.
3. Diesen Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.