Mit Artikel 10 Absatz 1, Buchstabe a) des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Dezember 2019 wurde der Fonds für die allgemeine Produktivität des Personals der Landesverwaltung für das Jahr 2019 um 7.204.261,54 Euro erhöht.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 11.02.2020, Nr. 84 wurden die Richtlinien für den Bereichsvertrag betreffend die Verteilung der Leistungsprämien an das Landespersonal erlassen. Mit diesem Beschluss wurde festgelegt, dass der zusätzliche Fonds für Leistungsprämien anteilsmäßig zu 42 Prozent für die Zahlung der Grundprämie und zu 58 Prozent für die Auszahlung der Zusatzprämie aufzuteilen ist. Demzufolge sind die im Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 angeführten Grundbeträge entsprechend zu erhöhen unter Einhaltung der restlichen Bestimmungen des Artikels 9 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002. Für das nach Schuljahren bewertete Personal wird der erhöhte Fonds für acht Monate im Rahmen der Bewertung des Schuljahres 2018/2019 und für vier Monate im Rahmen der Bewertung des Schuljahres 2019/2020 verteilt; die Bestimmung gemäß Artikel 36 des Bereichsvertrags vom 27. Juni 2013 bleibt aufrecht.
Mit Dekret des Generaldirektors Nr. 2487/2020 wurden Walter Rier und Albrecht Matzneller als Mitglieder der öffentlichen Delegation für den Bereichsvertrag ernannt.
All dies vorausgeschickt, wird folgender Bereichsvertrag abschlossen
(1) Der im Bereichskollektivvertrag vom 4. Juli 2002 als Grundprämie definierte Teil der Leistungsprämie wird in diesem Bereichsvertrag als kollektive Prämie definiert.
(1) Die Beurteilung der Leistungen des Personals erfolgt auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 bzw. für das Schuljahr 2018/2019 und 2019/2020 zu Beginn derselben im Rahmen eines eigenen persönlichen Gesprächs abgeschlossenen Vereinbarung mit dem/der direkten Vorgesetzten über die während des Jahres zu erledigenden Aufgaben und zu erreichenden Ziele.
(1) Erreicht eine Führungsstruktur die für das Kalenderjahr 2019 bzw. für die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 vereinbarten Ziele, wird dem Personal derselben die kollektive Prämie zuerkannt.
(2) Die kollektive Prämie wird jenem Personal nicht zuerkannt, dessen Leistungen negativ bewertet wurden. Zudem steht diese dem Personal nicht zu:
(1) Das Personal erhält, auf der Grundlage der Bewertung der zu Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraums im Rahmen eines eigenen persönlichen Gesprächs abgeschlossenen Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Kriterien laut Absatz 2 eine Zusatzprämie.
(2) Für die Zuweisung der Zusatzprämie gelten folgende Kriterien:
(3) Die Zusatzprämie kann auch nur einer beschränkten Anzahl des Personals zuerkannt werden, wobei der Ausschluss von gesamten Personengruppen zu vermeiden ist.
(1) Die kollektiven und die Zusatzprämien stehen auch dem Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung zu.
(1) Das Personal der jeweiligen Führungsstruktur hat Anrecht darauf, in das Verzeichnis des Personals, dem die zusätzliche individuelle Leistungsprämie zuerkannt wurde, und in die entsprechenden Beträge Einsicht zu nehmen.
(1) Für das Personal mit Beurteilungszeitraum Kalenderjahr 2019 ist die kollektive Prämie wie folgt festgelegt:
I. Funktionsebene
Euro 537,00
II. Funktionsebene
Euro 578,00
III. Funktionsebene
Euro 619,00
IV. Funktionsebene
Euro 661,00
V. Funktionsebene
Euro 702,00
VI. Funktionsebene
Euro 743,00
VII./VII.ter Funktionsebene
Euro 785,00
VIII. Funktionsebene
Euro 826,00
IX. Funktionsebene
Euro 867,00.
(1) Für die Auszahlung der Zusatzprämie an das Personal für den Beurteilungszeitraum Kalenderjahr 2019 wird den einzelnen Führungsstrukturen ein Fonds zugewiesen, der folgendermaßen berechnet wird: nachstehender Betrag pro Vollzeitstelle, bezogen auf die nachstehend angeführten Funktionsebenen, multipliziert mit der Anzahl der jeweiligen Vollzeitstellen:
Euro 570,00
Euro 622,00
Euro 650,00
Euro 675,00
Euro 720,00
Euro 765,00
Euro 846,00
Euro 963,00
Euro 1.088,00
(1) Für den Beurteilungszeitraum Schuljahr 2018/2019 ist die kollektive Prämie des Personals wie folgt festgelegt:
Euro 469,00
Euro 506,00
Euro 542,00
Euro 614,00
Euro 686,00
Euro 723,00
Euro 759,00.
Die genannten Beträge berücksichtigen die Erhöhung für die Monate Januar 2019 bis August 2019.
(1) Für die Auszahlung der Zusatzprämie an das Personal für den Beurteilungszeitraum Schuljahr 2018/2019 wird den einzelnen Führungsstrukturen ein Fonds zugewiesen, der folgendermaßen berechnet wird: nachstehender Betrag pro Vollzeitstelle, bezogen auf die nachstehend angeführten Funktionsebenen, multipliziert mit der Anzahl der jeweiligen Vollzeitstellen:
Euro 498,00
Euro 544,00
Euro 568,00
Euro 590,00
Euro 630,00
Euro 669,00
Euro 740,00
Euro 842,00
Euro 952,00.
(1) Artikel 1 der gemeinsamen Protokollerklärung zum Bereichsabkommen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen für den Zeitraum 2005-2008 vom 27. Juni 2013 bleibt aufrecht. Diesem Lehrpersonal steht für das Schuljahr 2018/2019 deshalb keine kollektive Prämie zu.
(2) Zum Zwecke der Auszahlung der Zusatzprämie erhalten die einzelnen Schulen für das Schuljahr 2018/2019 einen Fonds im Ausmaß von Euro 840,00 je Vollzeitstelle des Lehrpersonals, einschließlich der Praxislehrer/innen.
(3) Für die Zuweisung der Zusatzprämie an die einzelnen Bediensteten wird auf die Kriterien laut Artikel 35, Absätze 1 bis 3 des in Absatz 1 genannten Bereichsvertrags verwiesen.
(1) Vorbehaltlich einer anderen Festlegung mit nachfolgendem Bereichsvertrag werden, zusätzlich zu den Beträgen von 2018, die für die Jahre 2020 und 2021 allfällig neu zur Verfügung gestellten Geldmittel im Ausmaß von 42 Prozent für die kollektive Prämie und im Ausmaß von 58 Prozent für die Zusatzprämie verwendet.
(2) Auf der Grundlage der tatsächlichen Geldmittel errechnet die Landesverwaltung, unter Berücksichtigung des vorhergehenden Absatzes, die kollektive Prämie und den Fonds für die Zusatzprämie für die Jahre 2020 und 2021 sowie für die Schuljahr 2019/2020 und 2020/2021, wobei auch für das Lehrpersonal ein vergleichbare ökonomische Behandlung gewährleistet wird.