(1) Nach Artikel 52 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 53 angefügt:
„Art. 53 (Covid-19-Kindergeld)
1. Allen Familiengemeinschaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, mit minderjährigen Familienmitgliedern zum Zeitpunkt der Antragstellung, wird für jedes minderjährige Familienmitglied ein einmaliger, als Covid-19-Kindergeld bezeichneter Betrag von 400,00 Euro gewährt. Anrecht auf das Kindergeld haben die Familiengemeinschaften, die im Zeitraum der Gültigkeit der „Soforthilfe Covid-19“ und des Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten laut Artikel 52 die Voraussetzung laut Absatz 2 desselben Artikels erfüllten, auch wenn sie nicht darum angesucht haben.
2. Alle Familienmitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Südtirol befinden.
3. Die Anträge auf Kindergeld laut Absatz 1 sind auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formular abzufassen und innerhalb 30. Oktober 2020 einzureichen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.