(1) Im Art. 56 der Verfassung werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Im Art. 57 der Verfassung werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
(1) Im Art. 59 der Verfassung wird der Abs. 2 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„Der Präsident der Republik kann Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch größte Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben. Die Gesamtzahl der amtierenden vom Präsidenten der Republik ernannten Senatoren darf keinesfalls höher als fünf sein.“
(1) Die Bestimmungen laut Art. 56 und 57 der Verfassung, geändert durch Art. 1 und 2 dieses Verfassungsgesetzes, gelten ab dem Datum der erstmaligen Auflösung oder des erstmaligen Mandatsverfalls der Kammern nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes und frühestens sechzig Tage nach dem besagten Tag des Infrafttretens.