1. Bei Erwachsenen haben folgende Kategorien Anrecht auf die Gewährung von mit der Invalidität zusammenhängenden Sehbehelfen:
a) Personen, die gemäß den Tabellen über die Invaliditätsprozentsätze laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 25. Juli 1980 wegen einer Sehbehinderung als Zivilinvaliden anerkannt wurden und ein binokulares Sehrestvermögen bis 4/10 mit Korrektur oder eine beidseitige Einschränkung des Blickfeldes von 30 Grad aufweisen,
b) Personen, die gemäß den Tabellen über die Invaliditätsprozentsätze laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 25. Juli 1980 wegen einer Sehbehinderung als Zivilinvaliden anerkannt wurden und ein binokulares Sehrestvermögen bis 2/10 mit Korrektur oder eine beidseitige Einschränkung des Blickfeldes von 10 bis 30 Grad aufweisen,
c) (aufgehoben mit Beschluss Nr. 847 vom 08.10.2024)
2. Minderjährige haben Anrecht auf die Gewährung von Sehbehelfen, wenn sie ein binokulares Sehrestvermögen bis 2/10 mit Korrektur oder eine beidseitige Einschränkung des Blickfeldes von 10 bis 30 Grad aufweisen.
3. Sehbehelfe stehen auch Minderjährigen zu, die an Amblyopie leiden.
4. Folgende Voraussetzungen geben bei Minderjährigen, die an Amblyopie leiden, Anrecht auf Sehbehelfe:
a) für Minderjährige mit Amblyopie, die bei Antragstellung unter 8 Jahre alt sind, eine Okklusionstherapie durchführen und sich noch in der sensitiven Phase der Sehentwicklung befinden: eine verminderte einseitige Sehschärfe bis 0,8 oder eine Visusstufendifferenz beider Augen von 0,2.
Die Visusbestimmung muss mit bestkorrigierten Refraktionswerten und mit standardisierten Reihenoptotypen mit logarithmischen Abstufungen, vorzugsweise Landoltringe oder LEA-Test, durchgeführt werden.
Die Voraussetzung der Sehschärfe bis 0,8 gilt für Kinder im Vorschulalter, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die physiologische Visusentwicklung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist. Nach einer wirksamen Amblyopie-Therapie und spätestens nach Vollendung des 8. Lebensjahres erlischt das Anrecht auf Erstattung der Kosten für Sehbehelfe, da die sensitive Phase der Sehentwicklung abgeschlossen ist. Sollte die Amblyopie mit einer Visusstufendifferenz von mindestens 0,2 bei optimaler Korrektur, durchgeführt mit standartisierten Reihenoptotypen mit logarithmischen Abstufungen und unter Berücksichtigung der bestkorrigierten Refraktion, weiterhin fortbestehen, wird das Anrecht auf Erstattung maximal bis zum Alter von 18 Jahren (nicht vollendet bei Antragstellung) ausgedehnt,
b) bei Schielamblyopie: das Anrecht auf Erstattung gilt nur für den manifesten einseitigen nicht alternierenden Strabismus,
c) bei bilateraler Amblyopie: Feststellung der Sehkraft mit optimaler Korrektur nach den Vorgaben der American Academy of ophthalmology aus dem Jahr 2017 betreffend Kriterien für die Diagnose von Amblyopie, die Folgendes vorsehen:
1) für Minderjährige zwischen drei und vier Jahren: Visus unter 0,4,
2) für Minderjährige zwischen vier und fünf Jahren: Visus unter 0,5,
3) für Minderjährige, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben: Visus unter 0,62.
Das Anrecht auf Erstattung der Kosten für Sehbehelfe erlischt mit abgeschlossener Sehentwicklung,
d) für Minderjährige unter 18 Jahren: irreversibel eingeschränkter Visus oder Deprivationsamblyopie, Frühgeborenenretinopathie (ROP), Aphakie, Ptosis, Hornhauttrübung, angeborenes Glaukom, angeborene Katarakt, Marfan-Syndrom, Kolobom, Achromatopsie, Nystagmus, Erbkrankheiten oder Augensyndrome,
e) für Minderjährige, die folgende Risikofaktoren aufweisen:
1) Ametropie von mehr als 3 dpt,
2) Astigmatismus von mehr als 2 dpt,
3) Anisometropie von mehr als 1,5 dpt,
jedoch nur, wenn die Visusbestimmung nicht möglich ist und gleichzeitig der dringende Verdacht einer drohenden Amblyopieentwicklung besteht.