(1) Artikel 36 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Treppenläufe laut Absatz 1 mit mehr als fünfzehn Stufen müssen mit einem Zwischenpodest versehen sein.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.