(1) Nach Artikel 32 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„5. Fachkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Abänderung der Durchführungsverordnung in den Kindertagesstätten mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern sie:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.