(1) Der Landeshauptmann kann, nach Einholen des Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA), beschränkt auf die Tierarten Ursus arctos und Canis lupus zur Entnahme, zum Fangen oder zum Töten von Exemplaren dieser Arten ermächtigen, falls dies mangels anderer Lösungen für notwendig erachtet wird und vorausgesetzt, dass der Bestand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz der charakteristischen wilden Tier- und Pflanzenarten der Almen, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, die Verhütung schwerer Schäden, insbesondere an Kulturen und im Rahmen der Tierhaltung, an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie am Eigentum, sowohl im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit als auch aus anderen triftigen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Interessen, oder Interessen im Sinne grundlegender positiver Auswirkungen auf die Umwelt. Die Autonome Provinz Bozen stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, damit der Staat seiner Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann. 2)
(1) Dieses Gesetz bringt keine Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.