1. Abschnitt
Bezeichnung, Sitz und Dauer
Art. 1
Bezeichnung und Sitz
1. Es wird die Genossenschaft mit der Bezeichnung “Tourismusgenossenschaft _____________ “, in italienischer Sprache „Società cooperativa turistica _____________“, gegründet, in der Folge als Genossenschaft bezeichnet. Die Genossenschaft übt ihre Tätigkeit im Gebiet der Gemeinde(n) _________ aus und hat ihren Rechtssitz in _________
2. Die Genossenschaft kann mit Beschluss des Verwaltungsrates in ihrem Einzugsgebiet Niederlassungen errichten.
Art. 2
Dauer
1. Die Dauer der Genossenschaft ist bis _____________ festgesetzt und kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung verlängert werden, vorbehaltlich des Austrittsrechts jener Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind.
2. Abschnitt
Zweck und Gegenstand
Art. 3
Genossenschaftszweck
1. Die Genossenschaft ist nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut und geregelt und hat den Zweck, die im Tourismus tätigen Mitglieder in ihrem Einzugsgebiet so gut wie möglich zu unterstützen, zu beraten und zu fördern.
2. Die Genossenschaft kann auch mit Dritten arbeiten.
Art. 4
Gegenstand der Genossenschaft
1. Unter Berücksichtigung ihres Gegenseitigkeitscharakters gemäß Artikel 3 sowie der Anforderungen und Interessen ihrer Mitglieder laut Artikel 5 übt die Genossenschaft folgende Tätigkeiten aus:
- touristische Informations- und Servicestellen einrichten und führen sowie touristische Dienstleistungen vermitteln,
- Veranstaltungen und andere Initiativen von vorwiegend touristischem Interesse fördern und durchführen sowie lokale Veranstaltungen bewerben,
- Marketingaktivitäten in Abstimmung mit dem IDM durchführen,
- mit dem IDM Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Bereich Tourismus ausarbeiten,
- das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe aufwerten,
- Anlagen und Dienste von vorwiegend touristischem Interesse fördern und betreiben, vorausgesetzt, dass Beteiligungen und Ankäufe nur mit Eigenmitteln erworben beziehungsweise getätigt werden,
- Anlaufstelle sein für andere Wirtschaftstreibende und Vertretungen von Tourismuswirtschaftssektoren im Rahmen ihrer Kernaufgaben,
- die Werte der Marke Südtirol vermitteln,
- in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem IDM und der Marke Südtirol die lokalen Marken bewerben,
- die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Aufgaben in gegenseitigem Einvernehmen durchführen.
2. Die Genossenschaft verfolgt keine Gewinnabsicht. Allfällige Einnahmen und Überschüsse werden verwendet, um den Genossenschaftszweck zu erreichen.
3. Die Genossenschaft kann alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte durchführen, die zur Erreichung des Genossenschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig sind.
4. Zur Erreichung des Genossenschaftszwecks kann die Genossenschaft unter Beachtung der Kriterien und des Rahmens, welche die geltenden Rechtvorschriften vorsehen, Darlehen bei den Mitgliedern aufnehmen. Die Abwicklung dieser Tätigkeit wird durch ein eigenes internes Regelwerk geregelt.
3. Abschnitt
Mitglieder
Art. 5
Mitglieder
1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl nicht unterschreiten.
2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine ohne Rechtspersönlichkeit werden, die an der Entwicklung des Tourismus im Einzugsgebiet der Genossenschaft interessiert und in der Lage sind, einen Beitrag zur Erreichung des Genossenschaftszwecks zu leisten.
Art. 6
Antrag auf Mitgliedschaft
1. Wer als Mitglied aufgenommen werden will, muss einen Antrag an den Verwaltungsrat stellen, der folgende Angaben enthält
- im Fall natürlicher Personen:
- Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum,
- tatsächlich ausgeübte Tätigkeit,
- Höhe des zu zeichnenden Kapitals,
- Erklärung, diese Satzung zu kennen und anzunehmen und die rechtsgültigen Beschlüsse der Genossenschaftsorgane zu befolgen,
- separate ausdrückliche Erklärung über die Annahme der Schiedsgerichtsklausel,
- im Fall juristischer Personen oder Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, zusätzlich zu den Angaben laut Buchstabe a) Ziffern 2), 3) 4) und 5):
- Firmenname oder Bezeichnung, Rechtsform und Rechtssitz,
- Eckdaten des Beschlusses des Organs, das den Antrag genehmigt hat,
- Angabe der Eigenschaft der Person, die den Antrag unterzeichnet.
2. Nachdem der Verwaltungsrat festgestellt hat, dass die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden, beschließt er über den Antrag auf der Grundlage von Kriterien, die keine Diskriminierung beinhalten dürfen und sich mit dem Zweck der Gegenseitigkeit und der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit decken.
3. Der Aufnahmebeschluss wird dem Antragsteller mitgeteilt und auf Veranlassung der Verwalter/Verwalterinnen unverzüglich im Mitgliederbuch angemerkt.
4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss der Verwaltungsrat seinen Beschluss binnen 60 Tagen begründen und dem Antragsteller mitteilen.
5. Gibt der Verwaltungsrat einem Aufnahmeantrag nicht statt, so kann der Antragsteller innerhalb einer Ausschlussfrist von 60 Tagen ab Mitteilung der Ablehnung beantragen, dass die Mitgliederversammlung über den Antrag befindet. Diese beschließt über die abgewiesenen Anträge bei ihrer nächsten Einberufung, es sei denn, sie wird dafür eigens einberufen.
6. Der Verwaltungsrat legt im Bericht oder im Anhang zum Jahresabschluss die Gründe dar, die für die Entscheidung über die Mitgliederaufnahme ausschlaggebend waren.
Art. 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat
- das Recht, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,
- das aktive und passive Wahlrecht.
2. Unbeschadet aller sonstigen aus dem Gesetz und aus der Satzung erwachsenden Pflichten sind die Mitglieder verpflichtet
- nach den vom Verwaltungsrat festgesetzten Modalitäten und Fristen
- das gezeichnete Kapital einzuzahlen,
- den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten,
- die Satzung, die internen Regelwerke sowie die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane einzuhalten,
- den Genossenschaftszweck zu fördern.
Art. 8
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren
- durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
- durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Liquidation, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt.
Art. 9
Austritt von Mitgliedern
1. Mitglieder können jederzeit aus der Genossenschaft austreten.
2. Der Austrittsantrag muss per Einschreiben oder mit zertifizierter elektronischer Post an die Genossenschaft gestellt werden. Der Verwaltungsrat muss ihn binnen 60 Tagen ab Erhalt prüfen.
3. Was das Genossenschaftsverhältnis betrifft, ist der Austritt von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem die Annahme des entsprechenden Antrags mitgeteilt wird.
4. Was die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnisse zwischen Genossenschaft und Mitglied betrifft, ist der Austritt mit Abschluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn er wenigstens drei Monate vorher mitgeteilt wurde, andernfalls mit dem Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres. Der Verwaltungsrat kann jedoch auf Antrag des Betroffenen zulassen, dass der Austritt unmittelbar mit der Mitteilung der Annahme des Antrages wirksam ist.
Art. 10
Ausschluss von Mitgliedern
1. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern beschließen,
- die nicht mehr in der Lage sind, an der Realisierung des Genossenschaftszwecks mitzuwirken, oder die für die Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,
- welche die Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz, aus der Satzung, aus einem internen Regelwerk, aus dem auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnis oder aus Beschlüssen der Genossenschaftsorgane ergeben, in grober Weise verletzt haben,
- die diese Satzung, die internen Regelwerke und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane nicht beachten, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Verwaltungsrat, den betreffenden Mitgliedern eine Frist von nicht mehr als 60 Tagen einzuräumen, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen,
- die nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat, der eine Frist von mindestens 30 Tagen setzt, nicht die Einzahlung des gezeichneten Kapitals oder der Beträge vornehmen, die sie der Genossenschaft aus welchem Grund auch immer schulden,
- die ohne ausdrückliche Ermächtigung des Verwaltungsrates eine Tätigkeit ausüben oder auszuüben versuchen, die in Konkurrenz zur Tätigkeit der Genossenschaft steht.
2. Gegen den Ausschlussbeschluss können die betroffenen Mitglieder innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab der Mitteilung Einspruch beim Schiedsgericht erheben; die Möglichkeit, vor Gericht Einspruch zu erheben, bleibt aufrecht. Das Ende der Mitgliedschaft bedingt auch die Auflösung der noch bestehenden, auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnisse.
3. Der Ausschluss wird durch die Anmerkung im Mitgliederbuch wirksam, die auf Veranlassung der Verwalter/Verwalterinnen erfolgt.
Art. 11
Tod eines Mitglieds
1. Stirbt ein Mitglied, haben die Erben/Erbinnen oder Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerinnen Anspruch auf Rückerstattung des effektiv eingezahlten Geschäftsanteils im Ausmaß und laut den Vorgaben von Artikel 12.
2. Im Fall mehrerer Erben/Erbinnen oder Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerinnen müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben des Mitglieds angeben, wer von ihnen berechtigt ist, sie der Genossenschaft gegenüber zu vertreten.
3. Fehlt eine solche Ernennung, wird Artikel 2347 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches angewandt.
4. Die Erben/Erbinnen oder Vermächtnisneh-mer/Vermächtnisnehmerinnen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft erfüllen, können auf Antrag die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds übernehmen, sofern der Beschluss vorliegt, mit dem der Verwaltungsrat nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 6 bestätigt, dass sie effektiv die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung laut Artikel 12.
5. Bei mehreren Erben/Erbinnen oder Ver-mächtnisnehmern/Vermächtnisnehmerinnen müssen diese eine Person zur gemeinsamen Vertretung bestimmen, es sei denn, das auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Rechtsverhältnis kann mit jedem der Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen eingegangen werden und die Genossenschaft stimmt der Aufteilung zu. Die Genossenschaft entscheidet nach dem im Artikel 6 vorgesehenen Verfahren.
6. Fällt die Entscheidung negativ aus oder übernimmt auch nur einer der Rechts-nachfolger/eine der Rechtsnachfolgerinnen die Mitgliedschaft nicht, erfolgt die Auszahlung im Sinne des Artikels 12.
Art. 12
Auszahlung
1. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben nur Anspruch auf die Rückzahlung des effektiv eingezahlten Geschäftsanteils. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, in welchem das Ende der jeweiligen Mitgliedschaft wirksam wird, wobei der Betrag in keinem Fall höher sein darf als der effektiv eingezahlte Betrag.
2. Die Zahlung erfolgt binnen 180 Tagen ab Jahresabschlussgenehmigung.
4. Abschnitt
Genossenschaftskapital und Geschäftsjahr
Art. 13
Genossenschaftsvermögen
1. Das Vermögen der Genossenschaft besteht aus:
- dem Genossenschaftskapital, das variabel ist und sich zusammensetzt aus den Einlagen der Mitglieder, die durch Geschäftsanteile repräsentiert werden. Der von einem Mitglied insgesamt gehaltene Geschäftsanteil darf den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten,
- aus der gesetzlichen nicht aufteilbaren Rücklage, die aus dem Gewinn aus freien Rücklagen sowie aus dem Gewinn aus allen anderen Rücklagen gebildet wird;
- den freien Rücklagen sowie aus jeder weiteren Rücklage.
2. Die Rücklagen sind nicht aufteilbar und dürfen weder während des Bestehens der Genossenschaft noch im Fall ihrer Auflösung unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
3. Die Geschäftsanteile dürfen weder verpfändet noch einer freiwilligen Bindung unterworfen werden. Ihre Abtretung ohne Zustimmung des Verwaltungsrats hat gegenüber der Genossenschaft keine Wirkung.
4. Ein Mitglied, das beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil auch nur zum Teil zu übertragen, muss dies dem Verwaltungsrat per Einschreiben oder mit zertifizierter elektronischer Post mitteilen, in dem es die im Artikel 6 vorgesehenen Angaben über den Erwerber liefert.
5. Die Maßnahme, mit der die Zustimmung zur Übertragung erteilt oder verweigert wird, muss dem Mitglied binnen 60 Tagen ab Erhalt des Antrags mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist steht es dem Mitglied frei, seine Beteiligung zu übertragen, und die Genossenschaft ist verpflichtet, den Erwerber im Mitgliederbuch einzutragen, vorausgesetzt, er erfüllt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.
6. Die Maßnahme, mit der dem Mitglied die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, muss begründet sein. Gegen die Verweigerung kann das Mitglied innerhalb 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Schiedsgericht einlegen; die Möglichkeit, vor Gericht Einspruch zu erheben, bleibt aufrecht.
Art. 14
Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
2. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat den Entwurf für den Jahresabschluss.
3. Der Jahresabschlussentwurf muss innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden oder innerhalb von 180 Tagen, wenn ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt wird oder wenn dies wegen besonderer Erfordernisse bezüglich der Struktur oder des Gegenstandes der Genossenschaft notwendig ist und diese Erfordernisse vom Verwaltungsrat im Lagebericht oder, falls kein solcher erstellt wird, im Anhang zum Jahresabschluss dargelegt werden.
4. Die Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, beschließt über die Verwendung des Jahresgewinnes, indem sie ihn wie folgt zuteilt:
a) der gesetzlichen Rücklage nicht weniger als 30%,
b) dem auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens laut Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Jänner 1992, Nr. 59, in geltender Fassung, einen Anteil in der vom selben Gesetz vorgesehenen Höhe.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Gewinn auf jeden Fall weitere nicht aufteilbare Rücklagen bilden, wobei aber die Pflicht zur Aufstockung der gesetzlich vorgesehenen Rücklagen aufrecht bleibt.
5. Abschnitt
Genossenschaftsorgane
Art. 15
Organe
1. Organe der Genossenschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat und eventuell der aus seiner Mitte bestellte Ausschuss,
- der Präsident/die Präsidentin,
- das Kontrollorgan.
Art. 16
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, an welcher alle Genossenschaftsmitglieder teilnehmen können, wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen, und zwar mit Einschreiben mit Rückschein oder durch ein anderes im Sinne des Gesetzes geeignetes Mittel, das den Mitgliedern wenigstens zehn Tage vor der Versammlung übermittelt werden muss. Die Einberufung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort (am Sitz oder anderswo in der Provinz Bozen), den Tag und die Uhrzeit sowohl der ersten als auch der zweiten Einberufung. Die zweite Einberufung muss an einem anderen Tag als die erste Einberufung festgesetzt werden.
2. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Verwaltungsrates oder ein Zehntel der Mitglieder verlangt. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb von fünf Tagen einberufen werden und innerhalb von 20 Tagen stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. In zweiter Einberufung ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bei jeder Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
5. Werden die genannten Formvorschriften nicht erfüllt, so gilt die Mitgliederversammlung als rechtmäßig einberufen, wenn alle Mitglieder mit Stimmrecht anwesend oder vertreten sind und wenn die Mehrheit der Verwalter/Verwalterinnen und des Kontrollorgans, wenn letzteres bestellt wurde, anwesend ist. Ein jeder Teilnehmer kann sich aber der Behandlung von Gegenständen widersetzen, über die er nicht ausreichend informiert zu sein glaubt.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst.
7. Für die Gültigkeit der Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten erforderlich. Für die Gültigkeit des Beschlusses zur Auflösung der Genossenschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
8. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben.
9. Für die Wahlen zu den Ämtern der Genossenschaft ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Jeder/Jede Stimmberechtigte darf höchstens so viele Vorzugsstimmen abgeben, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muss das Protokoll auch von den Stimmzählern/Stimmzählerinnen unterzeichnet werden.
Art. 17
Stimmrecht
1. In der Mitgliederversammlung haben diejenigen ein Stimmrecht, die seit wenigstens 90 Tagen im Mitgliederbuch eingetragen sind und die mit der Einzahlung des gezeichneten Kapitals, des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge nicht in Verzug sind.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.
3. Ein Mitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.
4. Das Mitglied, das Einzelunternehmer/Einzelunternehmerin ist, kann sich in der Mitgliederversammlung auch durch den Ehegatten/die Ehegattin, durch Verwandte bis zum dritten Grad oder durch Verschwägerte bis zum zweiten Grad vertreten lassen, sofern sie im Betrieb mitarbeiten.
5. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und darf nicht ohne Namensnennung des/der Bevollmächtigten ausgestellt werden.
Art. 18
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für
a) die Festlegung der Richtlinien zur Erreichung des Genossenschaftszweckes,
b) die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
c) die Wahl des Verwaltungsrates und des Kontrollorgans,
d) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages,
e) die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts,
f) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge,
g) den Ausschluss von Mitgliedern,
h) alle Angelegenheiten, die vom Verwaltungsrat oder von den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgebracht werden,
i) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten/die Präsidentin und die Vergütung für die Mitglieder des Kontrollorgans,
j) die Genehmigung der internen Regelwerke,
k) die Änderung der Satzung,
l) die Auflösung der Genossenschaft,
m) die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren,
n) die Beschlussfassung zu allen weiteren Punkten, die laut Gesetz oder Satzung in ihre Zuständigkeit fallen.
Art. 19
Vorsitz in der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsrats und in seiner Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Sind beide abwesend, führt die Person den Vorsitz, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden ernannt wird.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schriftführer/eine Schriftführerin, der/die nicht Mitglied sein muss. Die Bestellung des Schriftführers/der Schriftführerin erfolgt nicht, wenn das Protokoll von einem Notar/einer Notarin aufgenommen wird.
Art. 20
Verwaltungsrat
1. Die Genossenschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf und höchstens 15 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen besteht. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Besteht der Verwaltungsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, müssen ihm mindestens angehören:
a) zu einem Drittel Vertreter/Vertreterinnen der gastgewerblichen Unternehmen, wobei eine Vertretung vom Gemeindegebiet _____________und eine vom Gemeindegebiet _____________ kommen muss,
b) ein Vertreter/eine Vertreterin der Kategorien Privatzimmervermietung oder „Urlaub auf dem Bauernhof“,
c) ein Vertreter/eine Vertreterin der Kaufleute,
d) ein Vertreter/eine Vertreterin der Handwerker/Handwerkerinnen, sofern mindestens ein Drittel der Handwerker/Handwerkerinnen des Einzugsgebiets die Mitgliedschaft in der Genossenschaft hat,
e) beschränkt auf die Wintersportorte, ein Vertreter/eine Vertreterin der Aufstiegsanlagen oder der Skischulen,
f) ein Vertreter/eine Vertreterin des repräsentativsten Verbandes der gewerblichen Beherbergungsbetriebe.
2. Die jeweiligen örtlichen Berufsverbände haben das Recht, für die Wahl die Kandidaten/Kandidatinnen ihrer Kategorie vorzuschlagen. Diese Kandidatenvorschläge müssen schriftlich mindestens fünf Tage vor der Wahlversammlung erfolgen. Wenn keine Kandidatenvorschläge erfolgen, erlischt der Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat.
3. Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist aus den Mitgliedern der Genossenschaft oder aus den Personen zu wählen, die von den juristischen Personen angegeben werden, die ebenfalls Mitglied sind.
4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin.
5. Der Verwaltungsrat bleibt drei Jahre im Amt und scheidet an dem Tag aus dem Amt, an dem die Mitgliederversammlung den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt.
6. Mitglieder des Verwaltungsrates, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern am meisten Stimmen erhielten; scheidet mehr als ein Drittel der Mitglieder aus, müssen Neuwahlen angesetzt werden.
Art. 21
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat wird von dem Präsidenten/der Präsidentin immer dann einberufen, wenn Entscheidungen anstehen oder wenn wenigstens ein Drittel der Verwalter/Verwalterinnen dies verlangt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin mittels Brief, Fax oder E-Mail wenigstens fünf Tage vor der Sitzung und im Dringlichkeitsfalle mittels E-Mail, und zwar so, dass die Verwalter/Verwalterinnen und das Kontrollorgan wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung informiert werden. Die Einberufung muss die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung enthalten.
3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
4. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates wird ein Protokoll abgefasst, das von dem Präsidenten/der Präsidentin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet wird.
Art. 22
Aufgaben des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat ist mit weitgehendsten Befugnissen für die Geschäftsführung der Genossenschaft ausgestattet; ausgenommen sind jene Befugnisse, die durch Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Dem Verwaltungsrat obliegt
- die Verwaltung der Genossenschaft,
- die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, sowie des eventuell zu bestellenden Ausschusses,
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Rücktritt von Genossenschaftsmitgliedern,
- die Abfassung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung und deren Unterbreitung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zur Genehmigung,
- die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Mitgliederversammlung,
- die Aufnahme von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
- die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Direktors/der Direktorin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
- die Erstellung von Richtlinien zur Führung der Informationsstellen,
- die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 23
Ausschuss
1. Der Verwaltungsrat kann einen Teil seiner Zuständigkeiten einem aus seiner Mitte gewählten Ausschuss übertragen; in diesem Fall muss er den Inhalt und die Grenzen der Übertragung und eventuell die Art und Weise der Wahrnehmung der Zuständigkeiten genau festlegen. Nicht delegierbar sind die im Artikel 2381 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Aufgaben, die Zuständigkeiten im Bereich der Aufnahme und des Rücktrittes von Genossenschaftsmitgliedern sowie die Entscheidungen, welche die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnisse mit den Mitgliedern betreffen.
2. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen; den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsrates.
3. Wenigstens einmal alle sechs Monate muss der Ausschuss dem Verwaltungsrat Bericht erstatten über den allgemeinen Gang der Geschäftsführung, über deren voraussichtliche Entwicklung sowie über die nach Ausmaß und Merkmalen wichtigsten Geschäfte, die von der Genossenschaft und den von ihr Beherrschten abgewickelt worden sind.
Art. 24
Präsident/Präsidentin
1. Der Präsident/Die Präsidentin wird vom Verwaltungsrat aus dessen Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen jenen beiden vorgenommen, die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben. Mit der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gewählt, der den Präsidenten/die Präsidentin bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Aufgaben und Befugnissen vertritt. Eine Wahl mit demselben Wahlmodus ist für höchstens drei unmittelbar aufeinander folgende Amtsperioden möglich; danach ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
2. Der Präsident/Die Präsidentin beruft die Mitgliederversammlung, den Verwaltungsrat und den Ausschuss ein und führt bei allen den Vorsitz.
3. Der Präsident/Die Präsidentin vertritt die Genossenschaft vor Gericht und gegenüber Dritten; er/sie ist daher befugt, Zahlungen jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer von öffentlichen Verwaltungen und von Privaten einzuziehen und entsprechende Zahlungsbestätigungen mit schuldbefreiender Wirkung auszustellen.
4. Der Präsident/Die Präsidentin kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrates und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften anderen Verwaltern/Verwalterinnen oder Dritten Sondervollmachten für einzelne Rechtshandlungen oder für Gruppen von Rechtshandlungen erteilen.
Art. 25
Kontrollorgan
1. Das Kontrollorgan wird von der Mitgliederversammlung bestellt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Mitgliederversammlung es so entscheidet. 6)
2. Das Kontrollorgan bleibt drei Jahre im Amt und scheidet an dem Tag aus dem Amt, an dem der Jahresabschluss über das dritte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt wird. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3. Die jährliche Vergütung für die Mitglieder des Kontrollorgans wird mit Entscheidung der Mitgliederversammlung anlässlich der Bestellung für die gesamte Dauer der Amtszeit festgelegt.
6. Abschnitt
Auflösung und Liquidation
Art. 26
Vorzeitige Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Genossenschaft beschließt, bestellt einen oder mehrere Liquidatoren und legt die entsprechenden Befugnisse fest.
Art. 27
Übergang des Vermögens
1. Bei Auflösung der Genossenschaft geht das gesamte nach der Liquidation verbleibende Genossenschaftsvermögen – nach bloßem Abzug des Genossenschaftskapitals und der gegebenenfalls angefallenen Dividenden – auf die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens über.
2. Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei deren Löschung aus dem Verzeichnis laut Artikel 4 des Landesgesetzes Nr. 15/2017, gehen das Genossenschaftskapital und die gegebenenfalls angefallenen Dividenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h) desselben Landesgesetzes auf die gebietsmäßig zuständige Gemeinde oder die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden mit der Auflage über, dass sie der gegebenenfalls nachfolgenden Tourismusorganisation übertragen werden.
7. Abschnitt
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 28
Schiedsgerichtsklausel
1. Jegliche Streitigkeit zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft oder unter den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung der Satzung, der internen Regelwerke oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats und im allgemeinen jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, auch wenn eine der Parteien nicht der Genossenschaft angehört, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes überlassen.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen, die von dem für Tourismus zuständigen Landesrat/von der für Tourismus zuständigen Landesrätin auf Antrag der zuerst handelnden Partei ernannt werden.
3. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen zu treffen. Das Verfahren ist, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über das rechtliche Gehör, an keinerlei Formalitäten gebunden.
4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verfahrenskosten.
Art. 29
Interne Regelwerke
1. Um das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern besser zu gestalten, kann der Verwaltungsrat eigene Regelwerke ausarbeiten, die er der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen muss. Betrifft ein Regelwerk die Abwicklung der auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Tätigkeit, muss es von der Mitgliederversammlung mit den Mehrheiten genehmigt werden, die für eine Satzungsänderung vorgesehen sind. In den Regelwerken können auch die Ordnung und die Aufgaben der gegebenenfalls bestellten Fachbeiräte festgelegt werden.
Art. 30
Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Nichtaufteilbarkeit der Rücklagen und der Übertragung des Vermögens
1. Von den unabdingbaren Grundsätzen in den Bereichen Kapitalrendite, nicht aufteilbare Rücklagen, Übertragung des Restvermögens und Übertragung eines Gewinnanteiles an den auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens darf nicht abgewichen werden. Zu beachten sind auf jeden Fall die im Artikel 2514 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verbote und Pflichten.
Art. 31
Verweis
1. Für alles, was in dieser Satzung nicht geregelt ist, gelten die bestehenden Rechtsvorschriften über die Genossenschaften.
2. Sofern im 5. Buch 6. Titel des Zivilgesetzbuches zur Regelung der Genossenschaften nichts anderes vorgesehen ist, sind gemäß Artikel 2519 des Zivilgesetzbuches, soweit vereinbar, die Bestimmungen über die _____________ (Aktiengesellschaft/Gesellschaft mit beschränkter Haftung) anzuwenden.