(1) Nach Artikel 25 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 26 (Stellenpläne der Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund)
1. Die Landesstellenpläne der Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund werden im Rahmen des Landesplansolls laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, errichtet; die Stellenpläne sind nach den drei Sprachgruppen getrennt. Die Lehrpersonen dieser Stellenpläne werden in den Grund-, Mittel- und Oberschulen, sowie in den Landesberufsschulen für die Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund eingesetzt, deren Erstsprache nicht Deutsch, Italienisch oder Ladinisch ist. Die Sprachförderung erfolgt in deutscher, italienischer und gegebenenfalls auch in ladinischer Sprache.
2. Die für den Zugang zu den genannten Stellenplänen erforderlichen Titel und die Modalitäten für die Erlangung der Lehrbefähigung werden von der Landesregierung festgelegt.
3. Die Ranglisten für befristete Aufträge für die Stellenpläne laut Absatz 1 werden ab dem Schuljahr 2019/2020 errichtet. Zusätzlich zu den Lehrpersonen im Besitz der Titel laut Absatz 2 haben in Erstanwendung dieses Artikels jene Lehrpersonen Anrecht auf Eintragung in diese Ranglisten und Zugang zum Auswahlverfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung, die ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abgeschlossen haben und zum 31. August 2018 mindestens drei Dienstjahre als Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund an den Sprachenzentren des Landes oder an den ladinischen Schulen bzw. an gleichwertigen Einrichtungen nachweisen können.
4. Für die Lehrpersonen laut Absatz 1 kommt das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrpersonen der Mittelschule gemäß den geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Dabei wird der gesamte Dienst als Lehrperson für Sprachförderung von Schülern mit Migrationshintergrund, der an den Sprachenzentren des Landes oder an den ladinischen Schulen bzw. an gleichwertigen Einrichtungen geleistet wurde, in Anwendung der geltenden Bestimmungen, für die Zuerkennung der Landeszulagen und für die Einstufung zum Zeitpunkt der Bestätigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses anerkannt.“