(1) Nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung über die Durchführbarkeit des Antrages auf Volksabstimmung setzt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung fest, die an einem Sonntag innerhalb der darauffolgenden Frühlingssession (15. März bis 15. Juni) oder Herbstsession (15. September bis 15. Dezember) abzuhalten ist. Im entsprechenden Dekret, das nicht später als 45 und nicht früher als 60 Tage vor der Abhaltung der Volksabstimmung zu erlassen ist, ist auch die Fragestellung samt Kurzfassung in verständlicher Form, die den Wählerinnen und Wählern zur Entscheidung vorgelegt wird, enthalten. 18)
(2) Falls im Sinne der vorliegenden Gesetzesvorschriften mehrere Volksabstimmungen für durchführbar erklärt wurden, so werden diese zeitgleich abgehalten, mit einem einzigen Urnengang an ein und demselben Tag. Die Abhaltung einer oder mehrerer Volksabstimmungen kann auf einen anderen Termin verschoben werden, falls im selben Jahr weitere Volksabstimmungen auf Staats- oder Regionalebene oder auf Landesebene gemäß Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10, anberaumt sind, mit denen die Volksabstimmung bzw. die Volksabstimmungen zeitgleich abgehalten werden kann bzw. können.
(3) Das Dekret laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die allgemeine Bekanntmachung des Dekrets erfolgt durch Plakate, die mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Abhaltung der Abstimmung auf Veranlassung der Gemeinden angeschlagen werden.
(4) In den sechs Monaten vor Ablauf der Legislaturperiode des Landtages werden sämtliche Aktivitäten und Handlungen im Zusammenhang mit der Volksabstimmung ausgesetzt. Nach den Landtagswahlen gilt eine Pause von einem Monat, innerhalb dem keine Volksabstimmung veranlasst werden darf. 19)
(4-bis) Wenn vor dem Datum, an dem die Abhaltung der Volksabstimmung vorgesehen ist, das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen aufgehoben oder substantiell abgeändert wurden, erklärt der Landeshauptmann, nach Anhören der Kommission laut Artikel 6, dass die Volksabstimmung nicht mehr stattfindet. 20)
(5) Wenn vor dem Datum, an dem die Abhaltung der Volksabstimmung vorgesehen ist, das der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetz oder einzelne der Volksabstimmung zu unterziehende Gesetzesbestimmungen teilweise aufgehoben oder nicht substantiell abgeändert wurden, so wird die Volksabstimmung über die von der Richterkommission im Einvernehmen mit den Einbringenden angepasste oder neu formulierte Fragestellung abgehalten.
(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der Rechtslage oder der Umstände, die Anlass für den Antrag auf Einleitung einer Volksabstimmung waren, können die Antragstellenden innerhalb von fünf Tagen ab Veröffentlichung des Dekrets der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, mit dem die Volksabstimmung anberaumt wird, bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes eine begründete Mitteilung hinterlegen, die Volksabstimmung als gegenstandlos zu betrachten. Diese Mitteilung sowie das Dekret der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, mit dem die Volksabstimmung für gegenstandslos erklärt wird, werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 21)