Der Direktor des Departments ist auf organisatorischer Ebene den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten übergeordnet.
Der Direktor des Departments wird unter den Direktoren der komplexen Organisationseinheiten ausgewählt, die dem Department angehören, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser Funktion haben, und vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt. Der Direktor des Departments bestimmt seinen Stellvertreter unter den Verantwortlichen der Strukturen mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit, wobei die Ausgewogenheit der Berufsgruppen gewährleistet wird.
Die Dauer des Auftrages des Direktors des Departments beträgt maximal fünf Jahre und ist erneuerbar.
Der Auftrag kann mit stichhaltiger Begründung vor Ablauf der im Ernennungsakt vereinbarten Zeit durch Entscheidung des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes nach Anhören des Sanitätsdirektors und des Pflegedienstdirektors widerrufen werden.
Der Direktor des Departments ist dem Generaldirektor gegenüber für die Organisation, die Verwaltung sowie die Erreichung der betrieblichen Ziele im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen verantwortlich. Der Direktor des Departments hat Koordinierungsbefugnis gegenüber den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten und unterstützt diese.
Der Direktor des Departments wird vom Koordinator des Departments unterstützt und ist auf der Grundlage der mit den betrieblichen Maßnahmen zur strategischen Planung und zur Jahresplanung zugewiesenen Ressourcen sowie der mit dem Generaldirektor vereinbarten Ziele, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, insbesondere dafür zuständig, dass die in die Zuständigkeit des Departments für Gesundheitsvorsorge fallenden Gesundheitsleistungen effizient und wirksam erbracht werden, sowie dafür, die Ausrichtung, Ziele, Tätigkeiten und Ressourcen mit den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten und den jeweiligen Koordinatoren der Gesundheitsberufe zu verhandeln und zu bewerten. Innerhalb Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres bewertet der Generaldirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion die Ergebnisse, die vom Direktor des Departments erzielt wurden.
Der Direktor des Departments ist insbesondere für Folgendes zuständig:
a) Verantwortung für die Gesamtorganisation und Arbeitsweise der Organisationseinheit und Umsetzung der mit der Betriebsdirektion vereinbarten Organisationsmodelle;
b) die Aufgabe der Betriebsdirektion, nach Rücksprache mit dem Komitee, die Jahres- und Mehrjahresziele vorzuschlagen, zu besprechen und festzulegen und die Verwirklichung der im Voraus festgelegten Ziele zu gewährleisten;
c) die Koordinierung der Tätigkeiten betreffend die Organisationeinheiten und der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit zur Erreichung der vom Jahresplan festgelegten Ziele;
d) die periodische Überprüfung der verwirklichten Ziele zur Erreichung der Jahresziele;
e) die Verhandlung, gemäß den mit den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten und den jeweiligen Koordinatoren der Gesundheitsberufe getroffenen Vereinbarungen, des Budgets des Departments mit der Betriebsdirektion und die Zuweisung der Personal- und Finanzmittel an jeden einzelnen Organisationseinheiten, auf der Grundlage der mit der Betriebsdirektion vereinbarten Ziele und Arbeitspläne;
f) die Überprüfung der Erreichung der Ziele, der Ergebnisse der Tätigkeiten und der Qualität der erbrachten Leistungen sowie der Arbeitsbelastung des Personals;
g) die Förderung und die Koordinierung des allgemeinen Tätigkeitsprogramms des Departments und die Gesundheitsförderung und -erziehung auf Betriebsebene;
h) die Koordinierung der komplexen Programme der öffentlichen Gesundheit, die nicht auf die Tätigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten zurückzuführen sind;
i) die Einsetzung von ständigen und nichtständigen Arbeitsgruppen, die sich aus Mitarbeitern der verschiedenen Organisationseinheiten zusammensetzen, nach Anhörung des Komitees des Departments;
j) die direkte Verwaltung des Anteils an Ressourcen für die Durchführung der Tätigkeiten der technisch-administrativen Organisationseinheit des Departments für Gesundheitsvorsorge;
k) die Organisation und die Verwaltung der multidisziplinär ausgerichteten Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Departments für Gesundheitsvorsorge bei auftretenden allgemeinen Notfällen in der Bevölkerung. Die entsprechenden Maßnahmen gelten auf Betriebsebene und sind für alle eingebundenen Organisationseinheiten verbindlich;
l) die Vertretung des Departments in den Beziehungen zum Generaldirektor, den externen Gremien und Einrichtungen. Der Direktor des Departments ist Mitglied des Rates der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften;
m) die Einberufung des Komitees des Departments unter dessen Vorsitz;
n) die Umsetzung der Entscheidungen, die im Komitee getroffen worden sind, nach innen und nach außen, mit Befugnissen und unter direkter Übernahme von Verantwortung;
o) die Festlegung des Inhaltes der zu erbringenden Leistungen jedes einzelnen beteiligten Organisationseinheiten, um eine einheitliche Leistungserbringung und Organisation auf Landesebene zu gewährleisten, die den geltenden Bestimmungen entsprechen;
Das Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge wird in der Betriebsordnung festgelegt, soweit es nicht in den obgenannten Leitlinien geregelt ist. Das Department für Gesundheitsvorsorge muss ein Reglement zur Arbeitsweise einführen, das mit Beschluss des Generaldirektors, der gemäß Art. 5 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3 der präventiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit unterliegt, genehmigt wird.