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Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 965
Bestimmungen betreffend die Befähigungsnachweise für berufliche Verwender, für Vertreiber und für Berater von Pflanzenschutzmitteln – Widerruf der eigenen Beschlüsse Nr. 1410 vom 25. November 2014 und Nr. 531 vom 5. Mai 2015

Anlage A

Bescheinigungsregelung für berufliche Verwender, für Vertreiber und für Berater von Pflanzenschutzmitteln

1. Allgemeine Bestimmungen

Das Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014, mit welchem der nationale Aktionsplan für den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. August 2012, Nr. 150, genehmigt wurde, sieht eine Grundausbildung mit entsprechender Prüfung sowie eine Fortbildung für berufliche Verwender und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Berater vor; diese Kurse sind obligatorisch und müssen dokumentiert werden.

Die Autonome Provinz Bozen erlässt die Befähigungsnachweise für die beruflichen Verwender und für die Vertreiber sowie für die Berater. Die entsprechenden Befähigungsnachweise werden nach dem Besuch von eigenen Grundausbildungskursen und nach Erhalt einer positiven Bewertung hinsichtlich der Kenntnisse der in der Anlage I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2012 genannten Themen und der Zielvorgaben laut Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014, Anlage I Teil A ausgestellt.

Die Befähigungsnachweise haben eine Gültigkeit von fünf Jahren und werden bei Ablauf auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin und nach Vorlage der Bestätigungen der Teilnahme an der obligatorischen Fortbildung verlängert. Die Befähigungsnachweise sind auf dem gesamten Staatsgebiet gültig.

2. Befähigungsnachweise

2.1 Befähigungsnachweis für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Seit dem 26. November 2015 ist der Besitz des entsprechenden Befähigungsnachweises verpflichtende Voraussetzung für den Ankauf und/oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für berufliche Verwender bestimmt sind.

2.2 Befähigungsnachweise für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Seit dem 26. November 2015 ist der Besitz des Befähigungsnachweises für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln verpflichtende Voraussetzung für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (Engros- oder Detail), die für berufliche Verwender bestimmt sind. Bei Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Verwender bestimmt sind, ist der Verkäufer verpflichtet, Auskunft über die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erteilen.

2.3 Befähigungsnachweis für die Beratung

Seit dem 26. November 2015 ist der Besitz des Befähigungsnachweises für die Beratung eine verpflichtende Bedingung für die Beratertätigkeit im Bereich des Pflanzenschutzes mit geringer Pflanzenschutzmittelverwendung ̶ auch hinsichtlich der integrierten Produktion oder des biologischen Landbaues. Der Besitz dieses Befähigungsnachweises ist somit auch für jene Personen verpflichtend, die als Berater/Beraterin im Rahmen von diesbezüglichen, von der öffentlichen Verwaltung geförderten Projekten und Maßnahmen tätig sind.

2.4 Geltungsbereich der Befähigungsnachweise und Unvereinbarkeiten

Die Ausbildung und die Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Vertreiber gelten auch als Ausbildung und Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Ausbildung und Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für die Beratung gelten auch als Ausbildung und Prüfung für den Erhalt Befähigungsnachweises zum Ankauf und zur Anwendung sowie für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln.

Personen die im Besitz des Befähigungsnachweises zum Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln sind, dürfen nicht als Berater/Beraterin tätig sein.

Die Beratertätigkeit ist unvereinbar mit einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer entgeltlichen direkten Zusammenarbeit mit Inhabern von Pflanzenschutzmittelzulassungen.

3. Zuständigkeiten

3.1 Für die Ausstellung und Verlängerung, für den vorübergehenden Entzug und den Widerruf des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie des Befähigungsnachweises für die Beratung, ist das Amt für Obst- und Weinbau der Abteilung Landwirtschaft zuständig;

3.2 Für die Ausstellung und Verlängerung, den vorübergehenden Entzug und den Widerruf des Befähigungsnachweises für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ist das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit der Landesabteilung Gesundheitswesen zuständig.

4. Ausbildung

Die für den Erhalt der Befähigungsnachweise verpflichtenden Kurse für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben eine Mindestdauer von 20 vollen Stunden und von 25 vollen Stunden für die Vertreiber und für die Berater.

Die Ausbildungskurse sind in Module gegliedert. Für den Erhalt aller drei Arten von Befähigungsnachweisen bestehen die ersten 20 Stunden (=Grundausbildung) aus gemeinsamen Unterrichtseinheiten für alle Teilnehmer. Die Teilnehmer an den Kursen für den Erhalt der Befähigungsnachweise für den Verkauf oder für die Beratung müssen zusätzlich eigene mindestens 5-stündige Spezialisierungsmodule absolvieren.

Die Grundausbildungskurse und die Spezialisierungsmodule werden von den gemäß Punkt 3 zuständigen Landesämtern oder von anderen Bildungsanbietern organisiert oder abgehalten.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von anderen Bildungsanbietern organisierten oder abgehaltenen Kurse, einschließlich von Fernunterricht/E-Learning, werden vom jeweils zuständigen Landesamt festgelegt.

5. Voraussetzungen für die Zulassung zu den Grundausbildungskursen

5.1 Zu den Kursen für den Erhalt des Befähigungsnachweises für Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln werden Personen zugelassen, die in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Biologie, Natur- oder Umweltwissenschaften, Chemie, Medizin oder Veterinärmedizin das Abschlussdiplom einer 5-jährigen Oberschule oder einer mindestens 3-jährigen Universität erworben haben.

5.2 Zu den Kursen für den Erhalt des Befähigungsnachweises für Berater werden Personen zugelassen, die in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft das Abschlussdiplom einer 5-jährigen Oberschule oder einer mindestens 3-jährigen Universität erworben haben.

6. Modalitäten für die Ausstellung der Befähigungsnachweise

6.1 Voraussetzungen für die Ausstellung

Die Befähigungsnachweise werden vom zuständigen Landesamt jenen Antragstellern/Antragstellerinnen ausgestellt, die den entsprechenden Ausbildungskurs absolviert und eine positive Bewertung hinsichtlich der Kenntnisse der in Anlage I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2012 genannten Themen und der Zielvorgaben laut Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014, Anlage I Teil A erhalten haben.

Der Besuch des Grundausbildungskurses muss mindestens 75% der vorgeschriebenen Kursstunden abdecken und mit einer eigenen, vom Kursveranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigung belegt werden.

Die für Vertreiber und Berater vorgesehenen Spezialisierungsmodule müssen zur Gänze besucht werden.

Die Befähigungsnachweise können Antragstellern/ Antragstellerinnen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.2 Prüfungen

a) Für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss der Antragsteller/die Antragstellerin eine positive Bewertung aufgrund einer schriftlichen Prüfung in Quizform (Single Choice-Test) mit 20 Fragen erhalten. Die Prüfung gilt bei 80% richtig beantworteten Fragen als bestanden. Die Antragsteller/Antragstellerinnen, die die schriftliche Prüfung nicht bestehen, können diese einmal wiederholen. Bei nochmaligem Nichtbestehen kann der Antragsteller/die Antragstellerin beantragen, die Prüfung in mündlicher Form vor der Expertenkommission gemäß Punkt 9 zu absolvieren. Wer die mündliche Prüfung nicht besteht, muss den Grundausbildungskurs wiederholen.

b) Vertreiber und Berater müssen zusätzlich zur schriftlichen Prüfung, welche gemäß den Modalitäten laut Punkt a) abgewickelt wird, eine mündliche Prüfung vor der Expertenkommission gemäß Punkt 9 bestehen. Wer die mündliche Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

c) Die Prüfungen laut Punkt a) und b) müssen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Ausbildungskurses absolviert werden. Nach Verstreichen dieser Frist muss der Ausbildungskurs wiederholt werden.

7. Ausnahmen

7.1 Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch des Kurses für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Von der Teilnahme am Ausbildungskurs zum Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind jene Antragsteller/ Antragstellerinnen befreit, die in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Biologie, Natur- oder Umweltwissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin das entsprechende Abschlussdiplom einer 5-jährigen Oberschule oder einer mindestens 3-jährigen Universität erworben haben.

Für den Erhalt des Befähigungsnachweises müssen die Antragsteller/Antragstellerinnen aber jedenfalls die entsprechende Eignungsprüfung bestehen.

7.2 Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch der Ausbildung für Berater/Beraterinnen

Von der Verpflichtung zum Besuch der Ausbildung und der Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für Berater/Beraterinnen sind folgende Personen befreit:

a) Pflanzenschutzinspektoren/Pflanzenschutzinspektorinnen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 214/2005, in geltender Fassung, sofern sie aufgrund ihrer institutionellen Tätigkeit eine Beratungstätigkeit gemäß Punkt 2.3 ausüben;

b) Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen, die eine Lehrtätigkeit im Bereich der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes ausüben und dies mit einer Bestätigung seitens der Universität nachweisen;

c) Forscher/Forscherinnen an Universitäten und anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die im Bereich der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes tätig sind und dies mit einer Bestätigung seitens der Universität bzw. anderer öffentlicher Forschungseinrichtung nachweisen.

8. Verlängerung der Befähigungsnachweise

8.1 Modalitäten der Verlängerung

Die Befähigungsnachweise werden auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin des entsprechenden Befähigungsnachweises vom zuständigen Landesamt nach vorhergehender Überprüfung der Teilnahme an der obligatorischen Fortbildung, die im Zeitraum der Gültigkeit des Befähigungsausweises erfolgen muss, verlängert.

Der Antrag auf Verlängerung des Befähigungsnachweises kann sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit und bis spätestens zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.

Die im Sinne des DPR 290/2001 ausgestellten Befähigungsnachweise für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln können auch dann verlängert werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht im Besitz der Voraussetzungen laut Punkt 5.1 ist.

8.2 Verpflichtende Fortbildung

Für die Verlängerung des Befähigungsnachweises muss der Antragsteller/die Antragstellerin eine Fortbildung im Ausmaß von wenigstens zwölf vollen Stunden zu den vom Anlage I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2012 genannten Themen und den Zielvorgaben laut Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014, Anlage I Teil A nachweisen.

Die verpflichtende Fortbildung kann im Rahmen von entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen, erfolgen und/oder basierend auf ein System von Bildungsguthaben.

Als Bildungsguthaben sind auch Fortbildungsveranstaltungen zulässig, die von anderen Regionen oder Provinzen als verpflichtende Fortbildung zur Verlängerung der Befähigungsnachweise anerkannt sind.

Im Ausnahmefall und nach vorheriger Anfrage beim zuständigen Amt können auch Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, anerkannt werden.

Die Kurse für die Verlängerung der jeweiligen Befähigungsnachweise werden von den gemäß Punkt 3 zuständigen Landesämtern oder von anderen Bildungsanbietern organisiert und abgehalten.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kursen, einschließlich von Fernunterricht/E-Learning, die von anderen Bildungsanbietern organisiert oder abgehalten werden, werden vom jeweils zuständigen Landesamt festgelegt.

9. Expertenkommission

9.1 Ernennung und Zusammensetzung der Expertenkommission

Mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Landwirtschaft wird aufgrund der Mitteilungen der jeweiligen Verwaltungen, mit denen die eigenen Vertreter ernannt worden sind, eine Expertenkommission ernannt, welche wie folgt zusammengesetzt ist:

a) ein Vertreter/eine Vertreterin der Landesabteilung Landwirtschaft mit koordinierender Funktion;

b) ein Vertreter/eine Vertreterin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen;

c) ein Vertreter/eine Vertreterin der Abteilung Landesagentur für Umwelt.

9.2 Aufgaben der Expertenkommission

Die Expertenkommission hat folgende Zuständigkeiten:

a) mündliche Prüfung der Kandidaten/der Kandidatinnen nach zweimaligem aufeinanderfolgendem negativen Ergebnis bei den schriftlichen Prüfungen zur Erlangung des Befähigungsnachweises zum Ankauf und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

b) mündliche Prüfung zur Bewertung der Kandidaten/der Kandidatinnen hinsichtlich Erlangung des Befähigungsnachweises für Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Berater.

10. Kursgebühren

Für die von der Landesverwaltung organisierten Kurse werden Kursgebühren eingehoben. Die Höhe der Gebühren sind mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Landwirtschaft auf Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1992 vom 6. Dezember 2010, in geltender Fassung, festgelegt.

11. Dauer des vorübergehenden Entzugs und Widerruf der Befähigungsnachweise

Unbeschadet der Verhängung der von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen, verfügt das gemäß Punkt 3 zuständige Landesamt den vorübergehenden Entzug oder den Widerruf der Befähigungsnachweise, wenn bei der Durchführung von Kontrollen, auch von Seiten anderer öffentlicher Verwaltungen, hervorgeht, dass die in der Anlage B angeführten Kriterien für einen Entzug oder den Widerruf gegeben sind.

Die Dauer des vorübergehenden Entzugs der verschiedenen Befähigungsnachweise ist jeweils festgelegt auf

- drei Monate für berufliche Verwender,

- sechs Monate für Vertreiber,

- neun Monate für Berater.

Anlage B

Kriterien für den vorübergehenden Entzug und den Widerruf der Befähigungsnachweise gemäß Anlage I Teil C des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Kriterien für den vorübergehenden Entzug und den Widerruf der Befähigungsnachweise für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln

vorübergehender Entzug

Widerruf

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die in Italien zwar zugelassen sind, jedoch nicht für die betreffende Kultur.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die in Italien zwar zugelassen sind, jedoch nicht für die betreffende Kultur, welche eine Überschreitung des harmonisierten Rückstandshöchstwertes (MRL) zur Folge hat.

 

Wiederholte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die in Italien zwar zugelassen sind, jedoch nicht für die betreffende Kultur.

 

Verwendung illegaler oder widerrufener Pflanzenschutzmittel.

Nichteinhaltung der auf dem Etikett angeführten Hinweise betreffend die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt.

Wiederholte Nichteinhaltung der auf dem Etikett angeführten Hinweise betreffend die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt.

Unsachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der Ausbringung mit dem Risiko einer Abdrift.

Wiederholter unsachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der Ausbringung, mit einer darauffolgenden Kontamination von Wohnungen oder Fließgewässern aufgrund einer Abdrift.

Unsachgemäße Lagerung und Handhabung der Pflanzenschutzmittel, welche eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zur Folge hat.

Unsachgemäße Lagerung und Handhabung von Pflanzenschutzmitteln, welche schwerwiegende Schäden für die Gesundheit oder die Umwelt zur Folge haben.

 

Kriterien für den vorübergehenden Entzug und den Widerruf der Befähigungsnachweise für Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln

vorübergehender Entzug

Widerruf

 

Verkauf von nicht mehr zugelassenen, nicht genehmigten oder illegalen Pflanzenschutzmitteln.

Erteilung keiner oder unzureichender Auskünfte zum sachgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen hinsichtlich der Risiken und der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt, welche mit deren Anwendung verbunden sind.

Wiederholte Erteilung keiner oder unzureichender

Auskünfte zum sachgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen hinsichtlich der Risiken und der Sicherheit für die

Menschliche Gesundheit und für die Umwelt, welche mit deren Anwendung verbunden sind.

Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, welche für die berufliche Verwendung bestimmt sind, an nicht berufliche Verwender.

Wiederholter Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, welche für die berufliche Verwendung bestimmt sind, an nicht berufliche Verwender.

 

Kriterien für den vorübergehenden Entzug und den Widerruf der Befähigungsnachweise für Berater

vorübergehender Entzug

Widerruf

Erteilung von Falschinformationen über die Verwendung der Pflanzenschutzmittel oder betreffend die Anwendung der Techniken des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes.

Wiederholte Erteilung von Falschinformationen über die Verwendung der Pflanzenschutzmittel oder betreffend die Anwendung der Techniken des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes.

 

Empfehlung von nicht mehr zugelassenen, nicht genehmigten oder illegalen Pflanzenschutzmitteln.

 

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