5.1 Allgemeine Anforderungen
1. Der Träger stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zur Erbringung der für die stationären und teilstationären Diensten vorgesehenen sozialen Leistungen, unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Berufsbilder, zur Verfügung. Dieses Personal betreut die Nutzerin und den Nutzer nicht während eines Krankhausaufenthalts.
2. Die Träger arbeiten, sofern im Einklang mit den Tätigkeiten und der Organisation der Dienste, mit ehrenamtlich Tätigen sowie mit Praktikantinnen und Praktikanten zusammen.
5.2 Sozialpädagogisches Personal
1. Für die sozialpädagogischen Aufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Behindertenerzieherin/Behindertenerzieher,
b) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
c) Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste,
d) Soziologin/Soziologe und Pädagogin/ Pädagoge,
e) Sozialassistentin/Sozialassistent.
5.3 Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben
1. Für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben geeignete Berufsbilder sind:
a) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,
b) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer in Ausbildung,
d) Fachkraft für Arbeitsinklusion, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste,
e) Pflegehelferin/Pflegehelfer,
f) Pflegehelferin/Pflegehelfer mit Zusatzausbildung im Gesundheitswesen,
g) Pflegehelfer/Pflegehelferin in Ausbildung,
h) Altenpflegerin/Altenpfleger und Familienhelferin/Familienhelfer.
5.4 Aufnahme von anderem, ähnlich qualifiziertem und von nicht qualifiziertem Personal
1. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal bis 45% des im Stellenplan dafür vorgesehenen Personals einstellen:
a) für die sozialpädagogischen Aufgaben: Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Technikerinnen und Techniker für die psychiatrische Rehabilitation und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialpädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
b) für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben: Fachkräfte für soziale Dienste und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Bereich,
c) in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung kann Personal im Besitz einer handwerklichen Berufsqualifikation, wie z.B. Tischlerinnen und Tischler, Keramikerinnen und Keramiker, Malerinnen und Maler, Schneiderinnen und Schneider, die dem Bedarf und der angebotenen Tätigkeiten des Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung entspricht, aufgenommen werden. Zur Berechnung des Personalparameters gilt dieses Personal als Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben.
2. In begründeten Ausnahmefällen und unter Gewährleistung der Sicherheit und einer angemessenen Betreuung kann der Träger nicht qualifiziertes Personal im Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zu den oben beschriebenen Berufsbildern vorübergehend bis zu der oben genannten Höchstgrenze beschäftigen.
3. Der Träger verpflichtet das Personal mit handwerklicher Berufsqualifikation und das nicht qualifizierte Personal zur Teilnahme an geeigneten Weiterbildungskursen.
5.5 (aufgehoben)
5.6 Dienstleiterin/Dienstleiter
1. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen: die Verwaltung der Dokumentation, die Überprüfung der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit der individuellen Projekte, die Förderung der Qualität des Dienstes, Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung des Dienstes mit anderen Einrichtungen vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Familien und eventuell den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer. In besonderen Situationen kann sie/er auch Betreuungs- und Pflegeaufgaben ausüben. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters sind schriftlich festgelegt.
5.7 (aufgehoben)
5.8 Parameter des sozialpädagogischen Personals und des Personals mit Pflege- und Betreuungsaufgaben
1. Der Träger garantiert, dass die nachfolgenden Personalparameter für jeden Dienst eingehalten werden. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des Bedarfs an Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
2. Für die Berechnung des Parameters wird die Stelle der Dienstleiterin/des Dienstleiters nur für Wochenstunden angerechnet, in denen sie/er sozialpädagogische, Betreuungs- und Pflegeaufgaben leistet und somit nicht für die Zeit, die für die Koordinierung des Dienstes aufgewendet wird.
3. Der Träger legt für jeden einzelnen Dienst die Anzahl des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf der Grundlage des Gesamtbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer fest. In jedem Fall muss in jedem Dienst die Anwesenheit von Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben im Ausmaß von 2 Wochenstunden pro Nutzerin und Nutzer gewährleistet sein. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des sozialpädagogischen Bedarfs der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.
4. Die Personalparameter beziehen sich auf die Fachkräfte im Dienst in Vollzeit auf der Grundlage der im bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit.
5. Die Personalparameter in den Wohngemeinschaften werden auf der Grundlage der besetzten Plätze berechnet.
6. Die Personalparameter in den teilstationären Diensten werden auf der Grundlage der Anwesenheitszeiten der Nutzerinnen und Nutzer mit folgendem Verhältnis berechnet:
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit bis zu 12 Wochenstunden: 0,3 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 13 und 20 Wochenstunden: 0,5 Nutzerinnen/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 21 und 35 Wochenstunden: 1 Nutzerin/Nutzer,
- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit über 35 Wochenstunden: 1,3 Nutzerinnen/Nutzer.
7. Der Personalparameter des einzelnen teilstationären Dienstes ist in jedem Fall hinsichtlich des jeweiligen festgelegten Standards erhöht, wenn mehr als 50 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer den Dienst in Teilzeit besuchen.
8. Um die Berechnung des Personalbedarfs zu vereinfachen, werden die Hundertstel nach dem Komma ab 5 Hundertstel und auf das nächste volle Zehntel aufgerundet und unter 5 Hundertstel auf das nächste Zehntel abgerundet.
5.8.1 Personalparameter in den Wohngemeinschaften
1. In den Wohngemeinschaften ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
5.8.2 Personalparameter in den Arbeitsrehabilitationsdiensten
1. In den Arbeitsrehabilitationsdiensten ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.
5.9 Weiterbildung des Personals
1. Der Träger garantiert die Weiterbildung des Personals und verfügt über einen jährlichen Weiterbildungsplan.
2. Der Träger bietet dem Personal regelmäßige Supervision, Coaching oder andere geeignete Beratungsinstrumente an.“
5.10 (aufgehoben)
5.11 Team- und Netzwerkarbeit
1. Der Dienst organisiert regelmäßige Treffen des Teams für den Informationsaustausch und der gemeinsamen Besprechung der Ziele und dokumentiert die Ergebnisse.
2. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch innerhalb des Teams.
3. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch mit anderen Diensten und dokumentiert die Ergebnisse.
5.12 (aufgehoben)