1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Beiträgen an in Südtirol tätige öffentliche Körperschaften und private Einrichtungen ohne Gewinnabsicht zur frühen Stärkung der Familien gemäß den Artikeln 4, 7, 8, 10 und 11 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.
1/bis. Die Organisationen laut Absatz 1 müssen:
a) in ihren Satzungen die Durchführung von Familienbildungstätigkeiten verankert haben,
b) über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen,
c) Kontinuität gewährleisten, was die Durchführung ihrer Tätigkeit anbelangt.
1/ter. Als Familienbildung gelten Formen der Bildungsarbeit, die Eltern bzw. allgemein Familien präventiv unterstützen, durch für alle leicht zugängliche, niederschwellige Angebote, welche die Familien im Alltag begleiten, unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und durch Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur Verbesserung des Zusammenlebens. Ziel der Familienbildung ist es zudem, die Erziehungsfähigkeit zu stärken und auszubauen, die Reflektion über die Rollen innerhalb der Familie und die Handlungsweisen der einzelnen Familienmitglieder im Alltag anzuregen, die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander zu unterstützen und junge Menschen auf das Zusammenleben in einer Partnerschaft und dann in einer neuen Familie vorzubereiten. Abzugrenzen ist die Familienbildung einerseits von Angeboten im Bereich Familienfreizeit sowie andererseits von klassischer Beratung, Therapie und sozialer Intervention.
2. Es werden folgende familienunterstützende Maßnahmen gefördert.
a) frühzeitige Stärkung der Familien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und i) des Gesetzes, betreffend Sensibilisierung, Information, frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Familie und Partnerschaft, Eltern- und Familienbildungsprogramme, Familien-Selbsthilfe, präventive Angebote zur Vorbeugung von Problemsituationen, zielgruppen-spezifische Beratungs- und Begleitungsangebote für Familien, Familienmediation. Unterstützt werden weiters Treffpunkte und Anlaufstellen für Familien, Familienzentren, Eltern-Kind-Zentren sowie andere Formen des Austauschs, welche die Beziehung zwischen Eltern, Eltern und Kind sowie zwischen den Generationen sowie die aktive Einbindung der Väter stärken,
b) Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 Buchstabe b) des Gesetzes, betreffend Gender-Maßnahmen, Programme zur Erweiterung von Rollenbildern sowie das Zertifikat „audit familieundberuf“,
c) Betreuungs- und Begleitungsangebote gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes, betreffend Elterninitiativen, Spielgruppen, Eltern-Kind-Zentren,
d) Netzwerke und die Vernetzung im Bereich Familie gemäß Artikel 4 des Gesetzes; die Netzwerkarbeit mit den Gemeinden (einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden) kann ausschließlich über Artikel 6/bis gefördert werden,
e) wissenschaftliche Studien zu den Familien in Südtirol gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f) des Gesetzes.
3. Zielgruppe der geförderten Maßnahmen sind Paare, werdende Eltern, Eltern, Großeltern, Familien und Kleinkinder bis zum Kindergarteneintritt.