(1) An den Anlagen laut Artikel 4 und 7 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 23, werden folgende Änderungen vorgenommen:
(2) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 23, erhält folgende Fassung:
„2. Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 644.076.434,51 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2018, von insgesamt 243.280.377,03 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2019, von insgesamt 795.199.886,50 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2020, die sich aus Artikel 4 Absätze 1 (Tabelle A), 3 (Tabelle C), 4 (Tabelle D) sowie aus den Artikeln 5, 6 und 7 dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der beiliegenden Tabelle E vorgesehen sind.“
(1) Am Voranschlag der Einnahmen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage A vorgenommen.
(1) Am Voranschlag der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage B vorgenommen.
(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Änderungen vorgenommen:
(1) Folgende Anlagen werden genehmigt:
(1) Innerhalb des Programmes 03 des Aufgabenbereichs 20 des Voranschlags der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 24, in geltender Fassung, werden ein Spezialfonds für Investitionsausgaben mit einer Dotierung über 2.000.000,00 Euro für das Jahr 2018, 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2019 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2020, sowie ein Spezialfonds für laufende Ausgaben mit einer Dotierung über 2.000.000,00 Euro für das Jahr 2018, 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2019 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2020 eingerichtet, um den Verpflichtungen nachzukommen, welche aus der Anwendung der Bestimmungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz hervorgehen.
(2) Mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Finanzen werden die erforderlichen Haushaltsänderungen vorgenommen.
(1) Am Ende von Artikel 21/bis Absatz 5.1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Begünstigungen werden gemäß und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen und der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt.“
(1) Im Sinne und als Auswirkung des Artikels 50 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, wird mit Verabschiedung des gegenständlichen Gesetzes die Aufrechterhaltung der allgemeinen Haushaltsgleichgewichte festgehalten.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.