(1) Die Bestimmungen laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, laut Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, laut Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und laut den Artikeln 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, dahingehend ausgelegt, dass die aufgrund der Verfahren zur graduellen Umwandlung der Führungszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte für das Personal der Körperschaften, für welche die bereichsübergreifenden Kollektivverträge auf Landesebene gelten, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement erfolgten Auszahlungen seit ihrer Einführung als fixer und bleibender Bestandteil des Gehalts anzusehen sind. Die Bestimmungen der Kollektivverträge und der bereichsübergreifenden Kollektivverträge in diesem Bereich sind für diese Zwecke ohne Unterbrechungen uneingeschränkt rechtmäßig und wirksam; dies auch in Umsetzung des Grundsatzes der Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben genossenen Grund- und Zusatzentlohnungen von ordentlicher Besoldungsnatur oder die mit allgemeinem Charakter für jede Verwaltung oder Körperschaft ausbezahlt wurden.
(2) Im selben Sinne wie jenem laut Absatz 1 werden auch die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, enthaltenen Bestimmungen ausgelegt, die dann aufgrund des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in die Kollektivverträge und die bereichsübergreifenden Kollektivverträge aufgenommen wurden, sowie die in Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, enthaltenen Bestimmungen für die entfalteten Wirkungen.] 2)
(1) Die Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, sind dahingehend auszulegen, dass der darin enthaltene Bezug auf die „geltenden Bestimmungen im Landesgesundheitsdienst“ sich auf die verschiedenen Formen der Beauftragung, die im Gesundheitsbereich möglich sind, bezieht und dass den bereits in den Ruhestand versetzten Bediensteten die bezahlten Aufträge für Gesundheitsleistungen ohne Einschränkungen subjektiver Natur erteilt werden können; somit finden die besagten Bestimmungen unmittelbar Anwendung.
(1) In Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, sind die Wörter „1. Jänner 2019“ durch die Wörter „1. Juni 2018“ ersetzt.
(2) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, sind die Wörter „1. Jänner 2019“ durch die Wörter „1. Juni 2018“ ersetzt.
(3) In Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9, sind die Wörter „31. Dezember 2018“ durch die Wörter „31. Mai 2018“ ersetzt.
(1) In Artikel 16 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin ernannt“ die Wörter „oder wird ihnen kein Sonderauftrag laut Artikel 17/bis erteilt“ eingefügt.
(2) In Artikel 17 Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin ernannt“ die Wörter „oder wird ihnen kein Sonderauftrag laut Artikel 17/bis erteilt“ eingefügt.
(1) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 vergüten die in Artikel 1 genannten Körperschaften, im Rahmen des eigenständigen Verhältnisses zwischen Verwaltung und ihren Verwaltern bzw. ihrem Personal, diesen bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, auf Antrag, die Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten, welche sie für die Verteidigung in Verfahren wegen strafrechtlicher, zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher und buchhalterischer Haftung bestritten haben, die ihnen gegenüber aus Gründen oder infolge von Vorfällen, Handlungen oder Unterlassungen eingeleitet wurden, die mit ihrem Mandat und ihrer Funktion, mit der Ausübung ihres Dienstes und mit der Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben oder institutionellen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen. Die Vergütung erfolgt gegen Vorlage der ordnungsgemäß saldierten Rechnungen und in dem Ausmaß, das von der Anwaltschaft des Landes oder, was die anderen Körperschaften angeht, von den entsprechenden Organisationseinheiten innerhalb der Obergrenze der von den einschlägigen Gebührenordnungen festgelegten Parameter für angemessen erachtet wird.“
(1) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 20.000,00 Euro belaufen, werden durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020 gedeckt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.