(1) Diese Verordnung regelt, in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Gliederung der Italienischen Bildungsdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen sowie die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen.
(1) Die Italienische Bildungsdirektion ist einem Ressort der Landesverwaltung gleichgestellt. Der Italienischen Bildungsdirektion steht ein Bildungsdirektor/eine Bildungsdirektorin vor, der/die über nachgewiesene Management- und Leitungserfahrungen im Bildungsbereich verfügt. Dem Bildungsdirektor/Der Bildungsdirektorin kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zur Seite gestellt werden.
(2) 3)
(3) In der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt und in den Landesdirektionen können Koordinierungsstellen eingerichtet werden. 4)
(1) Die Italienische Bildungsdirektion
(1) Die Zuständigkeiten für gemeinsame Verwaltungsabläufe der Organisationseinheiten der Italienischen Bildungsdirektion werden mit Dekret des Bildungsdirektors/der Bildungsdirektorin festgelegt und genehmigt.
(1) Die Landesdirektionen sind für die einheitliche Verwaltung und systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der ihnen zugeordneten Bildungsbereiche und der entsprechenden Bildungseinrichtungen verantwortlich.
(2) Die Landesdirektionen sind den Abteilungen gleichgestellt. Die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen haben die Funktion von Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen und können eine Stellvertretung haben.
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten ist für die italienischsprachigen Kindergärten in Südtirol zuständig, einschließlich jener, die den Schulsprengeln angehören. Der Landesdirektion sind folgende Kindergartensprengel zugeordnet:
(2) Die italienischsprachigen Kindergartensprengel nehmen die in den geltenden Landesbestimmungen vorgesehenen Aufgaben wahr und erlassen die entsprechenden Zweckbindungs- und Auszahlungsakte im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Der Landeskindergartendirektor/Die Landeskindergartendirektorin ist den Direktoren und Direktorinnen der Kindergartensprengel direkt vorgesetzt und übt die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Kindergarteninspektors/der Kindergarteninspektorin aus.
(4) 6)
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art (in der Folge Landesdirektion Schulen) ist für die einheitliche Verwaltung der Südtiroler Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art in italienischer Sprache sowie für die Sicherung und Entwicklung deren Qualität zuständig.
(2) Der Landesschuldirektor/Die Landesschuldirektorin
(3) 8)
(4) Der Landesdirektion Schulen sind nachstehende Dienststellen zugeordnet, die dem gesamten italienischsprachigen Bildungssystem dienen:
(5) Die Dienststelle Zweitsprache Deutsch und Fremdsprachen hat folgende Aufgaben:
(6) Die Dienststelle Inklusion und Beratung hat folgende Aufgaben:
(7) Die Dienststellen werden vom zuständigen Schulinspektor/von der zuständigen Schulinspektorin koordiniert; er/sie bedient sich der Mitarbeit des Verwaltungspersonals und der abgeordneten oder abgestellten und von der Unterrichtstätigkeit freigestellten Lehrpersonen, die der Landesdirektion Schulen von der Italienischen Bildungsdirektion zugewiesen werden.
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung ist für die einheitliche Verwaltung der Südtiroler Berufsschulen in italienischer Sprache sowie für die Sicherung und Entwicklung deren Qualität zuständig.
(2) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften folgender italienischsprachiger Berufsschulen vorgesetzt:
(3) 9)
(4) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung kann – in Absprache mit dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin – auch den anderen Landesdirektionen oder der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt eigene Aufgaben übertragen. 10)
(5) 11)
(6) 12)
(7) Der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung ist auch die Koordinierungsstelle Berufliche Weiterbildung und Orientierung zugeordnet, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
(1) 16)
(2) Die im Einvernehmen eingebrachten Dekrete und Beschlussanträge werden in Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit mit dem Sichtvermerk sowohl des Direktors/der Direktorin der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt als auch des Direktors/der Direktorin der jeweiligen Landesdirektion versehen. 17)
(3) 18)
(4) 19)
(1) 24)
(2) Die in die Zuständigkeit des Amtes für Fortbildung und Didaktik 17.5 fallenden Tätigkeiten werden gemeinsam mit der Landesdirektion Schulen und mit Unterstützung der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren geplant. 25)
(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Italienischen Bildungsressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags jeweils die Leitung der Organisationseinheiten, welche die derzeit bestehenden ersetzen.
(2) 29)
(3) Das Italienische Bildungsressort laut Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, wird im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in „Italienische Bildungsdirektion” umbenannt.
(4) Die aktiven und passiven, von den Organisationseinheiten der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt, zugunsten des Landesschülerheims „Damiano Chiesa“ bis zum 31. August 2019 unterzeichneten Verträge werden bis zur Ablauffrist von den genannten Organisationseinheiten weitergeführt. 30)
(1) Folgende Bestimmungen sind mit 31. August 2018 aufgehoben:
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten ab 1. September 2018.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.