1. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten wird auf die Klassifikation ATECO Bezug genommen.
Die Begünstigten der Finanzierungen sind:
a) Handwerk:
Unternehmen, die gemäß geltender Landeshandwerksordnung im Handelsregister der Handelskammer als Handwerksunternehmen eingetragen sind. Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der Klassifikation ATECO 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den Finanzierungen laut III. Kapitel dieser Richtlinien zugelassen.
Handwerksunternehmen mit Tätigkeit laut Kodex 49.39.01 sind ausschließlich zu den Förderungen laut III. Kapitel dieses Abschnitts zugelassen.
b) Industrie:
Industrieunternehmen, die gemäß geltender Landesindustrieordnung (1) im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Tätigkeit Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern laut Abteilung 45 der Klassifikation ATECO 2007, Unternehmen mit Tätigkeit „Reparatur“ laut Abteilung 95 der genannten Klassifikation und die Unternehmen laut Buchstaben f), sofern diese nicht als Handwerksunternehmen eingetragen sind. Industrieunternehmen mit Tätigkeiten laut Abschnitt D der der Klassifikation ATECO 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den im III. Kapitel dieser Richtlinien genannten Förderungen (Darlehen zur Beschaffung von Liquidität) zugelassen.
Industrieunternehmen mit Tätigkeit laut Kodex 49.39.01 sind ausschließlich zu den Förderungen laut III. Kapitel dieses Abschnitts zugelassen.
c) Handel:
Unternehmen mit Tätigkeiten laut Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel) der Klassifikation ATECO 2007, sofern im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen eingetragen.
d) Dienstleistungen
Dienstleistungsunternehmen gemäß geltender Landesdienstleistungsordnung laut Anlage A (2), die im Handelsregister der Handelskammer mit einer der folgenden Tätigkeiten eingetragen sind:
| | ATECO 2007 | BESCHREIBUNG |
52 | Lagerung sowie unterstützende Dienstleistungen für den Verkehr ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 52.24.4 |
58 | Verlagswesen ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 58.1 |
59 | Herstellung von Kino- und Videofilmen sowie Fernsehprogrammen, Musik- und Tonaufnahmen ausgenommen Tätigkeiten laut Kodizes 59.11, 59.12 und 59.20.3 |
60 | Rundfunkveranstalter |
62 | Programmierungstätigkeiten, informatische Beratung und damit verbundene Tätigkeiten |
63 | Informations- und sonstige informatische Dienstleistungen |
66.22 | Tätigkeit von Versicherungsmaklern |
69 | Rechts- und Steuerberatung, Buchführung |
70 | Unternehmensführung und Unternehmensberatung |
71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
72 | Forschung und Entwicklung |
73 | Werbung und Marktforschung |
74 | sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 74.2 |
75 | Veterinärwesen |
77 | Vermietung und Leasing von beweglichen Sachen |
78 | Suche, Auswahl und Überlassung von Arbeitskräften |
79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen |
80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien |
81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 81.2 |
82 | Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen ausgenommen Tätigkeiten laut Kodizes 82.99.99 und 82.92 |
85 | Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften) |
86 | Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften) |
87 | Stationäre Fürsorgeeinrichtungen (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften) |
88 | Sozialwesen (ohne Unterbringung) – nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften |
90.02 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst |
93 | Sport, Unterhaltung und Erholung |
96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 96.01.1 |
e) freiberuflich Tätige und Selbständige
freiberuflich Tätige, die in die Listen oder Verzeichnisse laut Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind sowie Selbständige sind zu den Förderungen nur für die erste freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit und in den ersten fünf Tätigkeitsjahren zugelassen, laufend ab dem Tag der Zuteilung der Mehrwertsteuernummer oder, falls günstiger, ab dem Tag der Eintragung in die Berufsliste oder -kammer. Im Falle von Freiberufler-Sozietäten muss diese Voraussetzung für mindestens 50% der Mitglieder nachgewiesen werden. Für die im Ausland aufgenommenen Tätigkeiten laufen die fünf Jahre ab Beginn der Tätigkeit.
Nicht förderungsfähig sind Investitionen und Initiativen von Ärztinnen und Ärzten, die mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind.
f) Transporttätigkeiten:
Unternehmen, die Transporttätigkeiten laut folgenden Kodizes der Klassifikation ATECO 2007 ausüben: 49.31 (Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande – ohne Taxi), 49.32 (Beförderung in Taxis, Verleih von Mietwagen mit Fahrer), 49.39 (sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. – mit Ausnahme der Tätigkeiten laut Kodex 49.39.01, die unter die Tätigkeiten laut den Buchstaben a) und b) dieses Absatzes fallen) und 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte).“
2. Finanzierungsanträge können auch Subjekte einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens oder die Ausübung einer im Absatz 1 angeführten Tätigkeit beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Finanzierungen ist die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Investition oder Initiative bezieht.
3. Es können auch Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse zwischen mindestens zwei Unternehmen Finanzierungen erhalten.
4. Es können auch Unternehmen, die den Handel mit Treibstoffen für Fahrzeuge betreiben, Finanzierungen für Investitionen in die entsprechenden Anlagen laut II. Kapitel erhalten, auch wenn der Inhaber der Ermächtigung die Führung anderen Rechtssubjekten überlassen hat.
5. Begünstigte der Finanzierungen sind Unternehmen, welche auf dem Gebiet der Provinz Bozen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
7. An Großunternehmen können nur De- minimis-Beihilfen (EU Verordnung Nr. 2831/2023) (5) gewährt werden. Andere Beihilfen können gegebenenfalls nur nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.
8. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6) können nicht zu den in diesen Anwendungsrichtlinien genannten Förderungen zugelassen werden.
9. Ausgeschlossen von den Förderungen laut diesen Richtlinien sind Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer vorhergehenden Kommissionsentscheidung über die Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
10. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss, nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.
11. Es sind nur Investitionen zur Förderung zugelassen, die sich auf Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Für dieselben Investitionen können keinerlei andere Landesbeihilfen gewährt werden.
12. Unternehmen, welche nicht in diesem Artikel aufgelistet sind, sind ausgeschlossen.
13. Für folgende Unternehmen gelten nicht diese Richtlinien, sondern die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, und die entsprechenden Kriterien und Modalitäten:
kleine und mittlere Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Gemüse und Kartoffeln, genießbaren Früchten, Wein aus frischen Weintrauben tätig sind.
14. Im Falle von Unternehmen, die neben den obgenannten Tätigkeiten auch Handels-, Handwerks- oder Industrietätigkeiten ausüben, ist zu prüfen, auf welche Tätigkeiten sich die geplanten Initiativen beziehen und welches Amt für die jeweilige Finanzierung zuständig ist.
15. Sofern nicht klar ersichtlich ist, auf welche Tätigkeit die geplanten Initiativen zurückzuführen sind, wird das zuständige Amt aufgrund des überwiegenden Umsatzes, welches das Unternehmen für die jeweilige Tätigkeit erwirtschaftet hat, bestimmt.
16. Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.
17. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten und Gesellschaften:
a) nicht zur Förderung zugelassen sind die Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6), zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind,
b) werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Eheleute und Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil zugelassen werden, der den Gesellschaftsquoten jener Gesellschafter entspricht, die nicht zur verkaufenden Gesellschaft gehören bzw. nicht mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft verheiratet oder verwandt sind. Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.