(1) Der Artikel 25 Absatz 7/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, erhält folgende Fassung:
„7/bis. Die Bereitstellung und die Bewirtschaftung von mit dem Versuchszentrum Laimburg einvernehmlich festgelegten Flächen sowie die Bereitstellung von Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten zu Versuchszwecken des Zentrums im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt für eine Übergangszeit unentgeltlich. Der Ertrag aus den landwirtschaftlichen Produkten der Flächen, die dem Versuchszentrum Laimburg zur Verfügung gestellt werden, verbleibt auf jeden Fall der Landesdomäne. Die obgenannte Übergangszeit betrifft die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.