Regelung der Vereinbarung zwischen Berufsschule und Arbeitgeber/ Arbeitgeberin bei der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung
1. Diese Regelung betrifft die Vereinbarung zwischen Berufsschule und Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen bei der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 12. April 2017, Nr. 14, „Regelung der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung“.
1. Um den Lehrvertrag zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung abschließen zu können, unterzeichnen der Direktor/die Direktorin der zuständigen Berufsschule und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des Lehrlings eine Vereinbarung gemäß Anlage 1.
1. Der Lehrling führt im Fall der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung das Projekt gemäß dem Beschluss der Landesregierung vom 18. November 2014, Nr. 1366, „Berufsbildung des Landes - Einjähriger Lehrgang, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet: Zugangsverfahren, Lernergebnisse, Richtlinien für das Projektmanagement, Stundentafel“, Anlage 3, in Zusammenarbeit mit dem eigenen Lehrbetrieb durch.
2. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin begleitet und unterstützt den Lehrling bei der Durchführung des oben genannten Projektes sowie bei der Erstellung der Projektarbeit.
1. Anlage 1 enthält die Vorlage für die Vereinbarung zwischen Berufsschule und Arbeitgeber/Arbeitgeberin bei der Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung.