(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Das Personal erklärt insbesondere, dass keine Unvereinbarkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f/bis) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, besteht.“
(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
1. Das Personal kann folgende Nebentätigkeiten ohne Genehmigung ausüben:
(1) Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 Geringfügige Nebentätigkeiten
1. Das Personal darf Nebentätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt maximal 1.000,00 Euro Brutto pro Kalenderjahr ausüben.
2. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die prüft, ob die allgemeinen Beschränkungen im Sinne von Artikel 2 beachtet werden. Mit der Bestätigung der Überprüfung gilt die Nebentätigkeit als genehmigt.“
(1) Der deutsche Text des zweiten Satzes des Artikels 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro sind nach vorheriger Genehmigung in jedem Fall zulässig.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Die Einkommensgrenze laut Absatz 2 kann in den Fällen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, auf maximal 50 Prozent erhöht werden.“
(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Die Einkommensgrenze laut Absatz 1 kann in den im Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen auf maximal 150 Prozent erhöht werden.“
(1) Artikel 7 Absatz 3 Buchtstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„a) wenn anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen wird, dass eine persönliche Notlage besteht,“
(2) Artikel 7 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„4. Nicht zulässig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Abwesenheit wegen Krankheit, während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs und während der Inanspruchnahme der Begünstigungen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 oder Artikel 42 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151; ausgenommen sind die Fälle laut Absatz 3 Buchstabe a) dieses Artikels.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.