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folgende Anwendungsrichtlinie über die Methoden zur Berechnung der Schwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 30, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 zu genehmigen und den eigenen Beschluss vom 07/08/2018 Nr. 779 aufzuheben.
Anwendungsrichtlinie über die Methoden zur Berechnung der Schwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Art. 30, Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 16/2015
Mit dieser Anwendungsrichtlinie beabsichtigt die Landesregierung, die notwendigen Parameter für die Berechnung der Schwelle der ungewöhnlich niedrigen Angebote in Bezug auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bereitzustellen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Architektur und Ingenieurwesen laut Kapitel V des Landesgesetzes Nr. 16/2015 (beschränkt auf die Verfahren im EU Unterschwellenbereich).
In Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a des L.G. 16/2015 (die Vergabeverfahren zu vereinfachen und flexibler zu gestalten) haben die Vergabestellen Möglichkeit von der verpflichtenden Anwendung der Formeln für die Berechnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote sowie des automatischen Ausschlusses bei Verhandlungsverfahren für Lieferungen und Dienstleistungen unter EU Schwelle und bei Verhandlungsverfahren für Bauaufträge bis zu 2.000.000,00 € abzusehen.
I. Falls das wirtschaftlich günstigste Angebot auf Basis des niedrigsten Preises ermittelt wird, wird die Angemessenheit der Angebote für jene Angebote überprüft, welche einen Abschlag vorsehen, der eine bestimmte Schwelle des ungewöhnlich niedrigen Angebotes erreicht oder überschreitet.
Um zu verhindern, dass für die Bewerber die für die Berechnung besagter Schwelle heranzuziehenden Bezugskriterien vorab bestimmbar sind, nimmt der Verfahrensverantwortliche oder die Wettbewerbsbehörde vor der Öffnung der Verwaltungsunterlagen und in öffentlicher Sitzung die Auslosung einer der nachstehend angeführten Methoden vor:
(1) arithmetisches Mittel der prozentuellen Abschläge aller zugelassenen Angebote; zwecks dieser Berechnung werden 10 Prozent der Angebote mit dem jeweils höchsten und niedrigsten Abschlag ausgeschlossen, wobei auf die höhere Einheit aufzurunden ist. Der zuvor genannte Mittelwert wird anschließend um das arithmetische Mittel der Differenzwerte - welche für jene Abschläge, die ersteren Mittelwert überschreiten, berechnet werden - erhöht.
Die eingereichten Angebote werden also in eine Rangordnung zusammengeführt, angefangen beim preislich niedrigsten und endend beim höchsten.
10% der extremen Angebote werden nicht berücksichtigt, wobei hinsichtlich der Anzahl auf die höhere Einheit gerundet werden muss. Unter den verbleibenden Angeboten wird der Mittelwert berechnet.
Dieser Wert wird dann um das arithmetische Mittel der Abweichungen zu vorhin genanntem Mittelwert - welche für jeden Abschlag in Prozent, welcher höher ist als der erstgenannte Mittelwert, berechnet werden - erhöht.
(2) arithmetisches Mittel der prozentuellen Preisabschläge aller zugelassenen Angebote mit 15%iger Erhöhung.
Beide Berechnungsmethoden können nur dann herangezogen werden, wenn die Anzahl der zugelassenen Angebote gleich oder mehr als 5 (fünf) beträgt.
Die Angebote, welche einen Abschlag aufweisen, welcher die berechnete Schwelle erreicht oder überschreitet, müssen der Überprüfung des ungewöhnlich niedrigen Angebotes unterzogen werden.
Für Bauaufträge, Dienstleistungen und Lieferungen, welche nach dem Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises vergeben werden und deren Beträge unter den von Art. 35 vorgesehenen Schwellen liegen, und vorbehaltlich dessen, was in der Anwendungsrichtlinie der Provinz zum Thema Ausschreibungen von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen vorgesehen ist, kann die Vergabestelle den automatischen Ausschluss jener Angebote vorsehen, die einen prozentuellen Abschlag vorsehen, der die auf Basis der hier genannten Formeln berechnete Schwelle des ungewöhnlich niedrigen Angebots erreicht oder überschreit.
Von dieser Möglichkeit kann dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn weniger als 10 Angebote zugelassen wurden.
Bei sicherem Vorliegen eines hinsichtlich des Auftrags grenzüberschreitenden Interesses (z.B. aufgrund der Typologie und der Natur des Auftrags oder des Ausschreibungsbetrages) ist der automatische Ausschluss der ungewöhnlich niedrigen Angebote nicht zulässig; dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Bereich (Rechtssache C-147/06 SECAP, ECLI:EU:C:2008:277). Folglich kann im Falle eines offenen Verfahrens kein automatischer Ausschluss der ungewöhnlich niedrigen Angebote erfolgen.
II. Falls das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund des Kriteriums der Qualität und des Preises ermittelt wird, wird die Schwelle des ungewöhnlich niedrigen Angebotes ermittelt, indem die 4/5 wie nachstehend angeführt berechnet werden.
Was die Punktezahl für das technische Angebot anbelangt, wird die 4/5-Schwelle auf der von der Bekanntmachung oder dem Einladungsschreiben für die Qualität vorgesehene Höchstpunktezahl berechnet.
Zwecks jener Berechnung wird die Punktezahl vor der Parameterangleichung herangezogen.
Hinsichtlich der Punkte, betreffend das wirtschaftliche Angebot, entspricht die Schwelle des abnormalen Angebotes dem Wert von 4/5 der Differenz zwischen der für den Preis des besten sowie des schlechtesten Angebots zugewiesenen Punktezahl, summiert mit der Punktzahl für den Preis des schlechtesten Angebotes.
Jene Angebote, welche eine höhere Punktezahl als die berechnete Schwelle aufweisen, fallen unter dem Aspekt des Preises in die Kategorie des ungewöhnlich niedrigen Angebotes.
Der Berechnungsablauf kann wie folgt beschrieben werden:
1) Ermittlung der Punktezahl für den Preis anhand der in der Bekanntmachung oder in dem Einladungsschreiben vorgesehenen Formel;
2) Ermittlung des Deltas der zugewiesenen Punktezahl für den Preis, welches sich durch Subtraktion zwischen der Punktezahl für den Preis in Bezug auf das beste Angebot und jener für den Preis des schlechtesten Angebotes ergibt;
3) Berechnung des 4/5 Anteils des Deltas;
4) Die Summe des 4/5 Anteils des Deltas und der Punktezahl für das schlechteste Angebot ergibt den Schwellenwert für die Punktzahl betreffend den Preis.
Pmin: Punktezahl für das schlechteste Angebot
Pmax: Punktezahl für das beste Angebot
Ps: Schwelle-Punktezahl
□: Delta (□ = Pmax- Pmin)
Ps=4/5□ + Pmin
Mit dieser Berechnung soll ein Schwellenwert ermittelt werden, welcher mit der tatsächlich zugeteilten Punktezahl, bezogen auf den Preis, in Korrelation steht, und nicht rein auf der theoretisch vorgesehenen Gesamtpunktezahl gründet.
Die Entscheidung, die Differenz unter den tatsächlich zugewiesenen Punkten (Delta) als Grundlage für die Berechnung zu verwenden, zielt darauf ab, den Berechnungsmaßstab von rein abstrakten Werten zu tatsächlichen Marktbedingungen zu verschieben.
Diese neue Art von Berechnung bringt auf Ebene der Berechnung der Schwelle eine Wechselwirkung mit sich, mit der Folge, dass bezugnehmend auf das Preiselement der Schwellenwert nicht vorab bestimmbar ist.
Die Angebote, welche sowohl beim Preis als auch bei den anderen Bewertungskomponenten die Schwelle für das ungewöhnlich niedrige Angebot erreichen oder überschreiten, wobei stets die Punktezahl ohne Parameteraufwertung herangezogen wird, sind der Überprüfung des ungewöhnlich niedrigen Angebots zu unterziehen.
Diese Methode der Bestimmung der Schwelle des ungewöhnlich niedrigen Angebotes wird im Falle, dass nur ein zugelassenes Angebot vorliegt, nicht angewandt.
III. Auf jeden Fall verhält es sich unabhängig vom gewählten Zuschlagskriterium sowie den Ergebnissen der Anwendung von mathematischen Formeln so, dass der EVV das Unterverfahren des ungewöhnlich niedrigen Angebotes auch dann einleiten kann, wenn er den für die Realisierung eines Bauwerks, einer Lieferung oder einer Dienstleistung gebotenen Preis rein auf Grundlage seines Ermessens für ungewöhnlich niedrig befindet.
Dieser Beschluss stellt eine verbindliche Anwendungsrichtlinie im Sinne von Art. 40 des L.G. 16/2015 dar und wird auf der Homepage der Agentur für öffentliche Verträge des Landes und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Diese Anwendungsrichtlinie hat aufgrund des innovativen Charakters und des Ziels einer Verfahrensvereinfachung eine auf ein Jahr beschränkte zeitliche Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist werden auf der Grundlage einer statistischen Aufarbeitung der Ergebnisse der konkreten Anwendung eventuell notwendige Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen.