(1) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„3. Die Abschreibungen laut Artikel 3 Absatz 4 werden schrittweise in den Tarif eingerechnet; nähere Details dazu werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt.”
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.