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1. Die Höhe der einmaligen allumfassenden Vergütung, die von Absatz 8 des Artikels 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, i.g.F., zu Gunsten jener Ärzte, die vorübergehend und bis ein neuer Arzt im Einzugsgebiet seinen Dienst antritt, ihnen zugewiesene Patienten über die Höchstgrenze hinaus betreuen, mit Wirkung ab dem 01.01.2017, vorgesehen ist, beträgt 10,00 (zehn) € pro zusätzlichem Patient.
2. Die Anwendung des gegenständlichen Beschlusses bringt keine Mehrausgaben zu Lasten des Verwaltungshaushaltes des Landes mit sich.
3. Gegenständlicher Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.