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1. Die Person, die eine ambulante fachärztliche Leistung vorgemerkt hat und diese zum festgelegten Zeitpunkt nicht wahrnehmen kann oder will, ist verpflichtet, die Leistung rechtzeitig und auf die mit eigener Maßnahme des Sanitätsbetriebes festgelegte Weise abzusagen.
2. Die Verwaltungsstrafe beträgt 35,00 Euro pro vorgemerkter und nicht innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Fristen abgesagten Leistung. Die Verwaltungsstrafe wird in jedem Fall auch an Patienten verhängt, die aus irgendeinem Grund von der Kostenbeteiligung befreit sind.
3. Diese Verwaltungsstrafe gilt nicht bei Absage des Termins innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen, in den zusätzlichen Fällen, die in diesem Beschluss vorgesehenen sind, und in weiteren vom Sanitätsbetrieb mit spezifischer Maßnahme festgelegten Fällen, vorausgesetzt, dass die vorgesehenen Unterlagen für die Rechtfertigung eingereicht wurden.
4. Die Gründe, die eine angemessene Rechtfertigung für die versäumte Absage darstellen, sind:
• Krankenhausaufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung, Zugang zur Notaufnahme oder Nutzung anderer dringender medizinischer Leistungen vom Betroffenen oder einem Angehörigen bis zum zweiten Grad, die in den 24 Stunden vor dem Termin erfolgten und mit einer ärztlichen Bescheinigung belegt sind;
• Krankheit und sonstige Gesundheitsgründe des Betroffenen oder Angehörigen bis zum zweiten Grad, die in den 24 Stunden vor dem Termin eintreten und die Nutzung der vorgemerkten Leistung verhindern, belegt durch eine entsprechende Arztbescheinigung, oder, nur im Fall der Menstruation, mit einer Eigenerklärung, beschränkt auf die vom Sanitätsbetrieb erkannten Leistungen;
• Geburt des Sohnes / der Tochter in den vier Tagen vor dem Termin, belegt durch die entsprechende Geburtsurkunde;
• Todesfall in der Familie bis zum vierten Verwandschaftsgrad, Tod des Ehepartners oder Lebenspartners in den vier Tagen vor dem Termin, belegt durch die entsprechende Todesurkunde;
• ein Verkehrs- bzw. Arbeitsunfall in den 24 Stunden vor dem Termin, belegt durch den Bericht der gütlichen Einigung bei Verkehrsunfällen oder Bericht der eingeschrittenen Sicherheitsbehörde oder durch die „INAIL-Bescheinigung“;
• andere belegbare, absolut unvorhersehbare Ursachen, die vom Sanitätsbetrieb als angemessener Grund für eine fehlende Absage innerhalb der vorgesehenen Fristen und mit den vorgesehenen Modalitäten erachtet werden (Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel, Naturkatastrophen).
1. Der Sanitätsbetrieb legt Folgendes mit eigener Maßnahme fest:
- eine Absagesfrist gültig für alle Gesundheitsleistungen, zwischen mindestens zwei und höchstens fünf Arbeitstagen vor dem Tag des Termins (wird nicht mitgezählt), innerhalb dessen die Absage erfolgen kann, ohne dass eine Verwaltungsstrafe verrechnet wird;
- eventuelle weitere schwerwiegende, unvorhersehbare und belegbare Gründe, wofür keine Verwaltungsstrafe wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Absage vorgesehen ist;
- genaue Angabe der Unterlagen, die zum Nachweis der oben genannten Gründe erforderlich sind, die der Betroffene besitzt oder sich jedenfalls leicht beschaffen kann und nicht bloß Eigenerklärungen sind, außer es handelt sich um Informationen worüber der Sanitätsbetrieb verfügt (z. B. Aufnahme in eine seiner Einrichtungen). Der Sanitätsbetrieb muss angemessene Kontrollen durchführen, um die Glaubhaftigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen;
- die zuständige Stelle für die Entgegennahme von Belegen und die Entscheidung zur Verhängung von Verwaltungsstrafen;
- die Verfahren, die Bedingungen und die Stelle für eventuelle Rekurse gegen die Verhängung von Verwaltungsstrafen.
2. Die vorgenannte Maßnahme wird vom Sanitätsbetrieb nach bindendem Gutachten der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen innerhalb 60 Tage nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses und jedenfalls vor dem Inkrafttreten beschlossen.
3. Der Sanitätsbetrieb ist dazu verpflichtet, die Bürger über die Fristen und Modalitäten zur Absage der Termine zu informieren, sowie die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürger an den bevorstehenden Termin zu erinnern.
4. Der Sanitätsbetrieb übermittelt eine Mitteilung mit der Bestätigung der Absage an den Bürger, egal mit welchem Mittel die Absage durchgeführt wurde.
5. Dieser Beschluss tritt am 01.01.2019 in Kraft.
6. Die in diesem Beschluss und in der Maßnahme des Sanitätsbetriebes vorgesehenen Bestimmungen gelten auch für private vertragsgebundene („konventionierte“) Gesundheitseinrichtungen, die ambulante fachärztliche Leistungen im Auftrag und zulasten des Landesgesundheitsdienstes erbringen.
7. Die Verwaltung der Vormerkungen und der Absagen, der Erhebung von Sanktionen und der eventuellen Rekurse - auch in Bezug auf die vertragsgebundenen privaten Einrichtungen - wird vom Sanitätsbetrieb übernommen, der den Erlös der Sanktionen einbehält, um die Kosten für die Organisation des Dienstes abzudecken.
8. Der Sanitätsbetrieb setzt diese Maßnahme, mit größtmöglicher Verbreitung unter der Bevölkerung und allen beteiligten internen und externen Diensten um.
9. Dieser Beschluss bringt keine zusätzlichen Ausgaben zulasten des Landeshaushaltes mit sich.
10. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.