(1) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Zuweisung der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe)
1. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes werden 25 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1/bis dieser Verordnung dem Sonderbetrieb „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) zugewiesen, welcher als Landesorganisation für die touristische Vermarktung zuständig ist; der Sonderbetrieb leitet den genannten Anteil der zuständigen Außenstelle zum Zwecke des Destinationsmarketings weiter.
2. Der restliche Teil der gesamten Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe wird den Tourismusorganisationen zugewiesen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, eingetragen sind, die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten und einen Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung, bezogen auf das Vorjahr, nachweisen.
3. Wird der Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung nicht oder nur teilweise erreicht, werden die Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusorganisationen in folgendem Ausmaß zugewiesen:
- bei einem erreichten Anteil von 0,35 Euro bis 0,45 Euro: 70% der restlichen Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
- bei einem erreichten Anteil von 0,25 Euro bis 0,35 Euro: 50% der restlichen Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe,
- bei einem erreichten Anteil von weniger als 0,25 Euro: 0% der restlichen Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe.
4. Der Eigenfinanzierungsanteil wird auf der Grundlage der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) erhobenen durchschnittlichen Nächtigungen der letzten drei Tourismusjahre berechnet.
5. Für Tourismusorganisationen, die ihre Tätigkeit in Einzugsgebieten ausüben, in denen mindestens 10% der Nächtigungen in Betrieben erfolgen, die nicht Mitglieder der Organisation sind, wird der Eigenfinanzierungsanteil auf der Grundlage der Nächtigungszahlen der Mitgliedsbetriebe im Bezugsjahr berechnet. Diese Organisationen müssen für die Zuweisung des vorgesehenen Betrages der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe einen um jeweils 0,05 Euro erhöhten Eigenfinanzierungsanteil bezogen auf die Beträge laut Absätze 2 und 3 nachweisen.
6. Als Eigenfinanzierung zählen:
- jährliche Mitgliedsbeiträge,
- Pflichtbeiträge,
- Sponsoringbeiträge,
- Marketingbeiträge von Mitgliedern und Partnern,
- Einnahmen aus Inseraten und Werbung von Mitgliedern,
- Reinerlös/Nettobetrag aus der Guest Card, aus Miet- und Pachtverträgen, aus dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen,
- Spenden und Schenkungen.
7. Wird der vorgeschriebene Eigenfinanzierungsanteil nicht oder nur teilweise erreicht, teilt die für Tourismus zuständige Landesabteilung dies bis 15. Februar des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres den zuständigen Gemeinden mit, damit diese die Überweisungen einstellen beziehungsweise reduzieren.
8. Die Beträge des restlichen Teils der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe, die wegen Nichterreichens oder nur teilweise Erreichens des Eigenfinanzierungsanteils nicht überwiesen werden, können der IDM für das Destinationsmarketing zugewiesen werden.“