(1) Besteht der Verdacht, dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ein Nichterteilbarkeitsgrund vorlag, sorgt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung dafür, dass dies umgehend schriftlich dem Inhaber/der Inhaberin des Auftrags und dem auftragserteilenden Organ vorgehalten wird.
(2) Die Vorhaltung laut Absatz 1 enthält eine kurze Schilderung des Sachverhalts, die Angabe des entsprechenden Auftrags und der Rechtsnorm, deren Verletzung beanstandet wird, sowie die Aufforderung an den Inhaber/die Inhaberin des Auftrags und an das auftragserteilende Organ, binnen zehn Tagen schriftliche Gegendarstellungen vorzubringen.
(3) Nach Ablauf der Frist laut Absatz 2 entscheidet der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung unter Berücksichtigung der vorgelegten Gegendarstellungen, ob ein Nichterteilbarkeitsgrund besteht oder nicht.
(4) Fehlen die Voraussetzungen für eine Archivierung des Verfahrens, erklärt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung die Nichtigkeit des Auftrags und sorgt für die Einleitung der Verfahren gemäß Artikel 18 und Artikel 20 Absatz 5 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39.
(5) Besteht der Verdacht, dass ein Unvereinbarkeitsgrund bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorlag oder ein solcher während der Ausführung des Auftrags aufgetreten ist, so hält der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung dies umgehend schriftlich dem Inhaber/der Inhaberin des Auftrags vor. Für das entsprechende Verfahren werden, soweit vereinbar, die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 angewandt.
(6) Fehlen die Voraussetzungen für eine Archivierung des Verfahrens, erklärt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung das Vorliegen des Unvereinbarkeitsgrundes und fordert den Inhaber/die Inhaberin des Auftrags dazu auf, sich innerhalb einer Ausschlussfrist von 15 Tagen zwischen der Beibehaltung des Auftrags und der Ausübung der damit unvereinbaren Aufträge, Ämter oder Tätigkeiten zu entscheiden.
(7) Teilt der Inhaber/die Inhaberin des Auftrags seine/ihre Entscheidung nicht innerhalb der genannten Ausschlussfrist mit, verfügt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung, den Verfall des Auftrags und die Aufhebung des diesbezüglichen Vertrags für abhängige oder selbstständige Arbeit.
(8) In den Fällen laut den Absätzen 4 und 7 erteilt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung dem auftragserteilenden Organ Anweisungen für die umgehende Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig gezahlten Geldbeträge.
(9) Die Maßnahme, mit der die Verletzung der Bestimmungen über die Auftragserteilung festgestellt wurde, wird im Bereich „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Webseite der auftragserteilenden Körperschaft veröffentlicht.