1. Die ärztliche Versorgung der Bewohner der Seniorenwohnheime (in der Folge SWH) in der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol wird von Montag bis Freitag, von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr von einem Ärzteteam, bestehend aus vorwiegend Allgemeinmedizinern, auf freiberuflicher Ebene direkt mit den einzelnen Verwaltungen der Wohnheime im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 28. Juli 2003, Nr. 2546, in geltender Fassung, gesichert.
2. Gleichzeitig wird die Arztwahl aufgehoben.
3. Aufgrund von Ärztemangel können Ausnahmen zur gegenständlichen Vereinbarung von den Seniorenwohnheimen beantragt und vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen (in der Folge SB), nachdem dieser ein verpflichtendes, aber nicht bindendes Gutachten beim Betriebsbeirat gemäß Artikel 24 des geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Allgemeinmedizin (in der Folge GSKV) eingeholt hat, genehmigt werden.
4. Der Stundenbedarf an ärztlicher Versorgung auf der Grundlage der Anzahl der Bewohner der Einrichtung von Montag bis Freitag wird vom Gesundheitsbezirk, den Direktionen der einzelnen Seniorenwohnheime und den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, die sich zu diesem Dienst bereit erklären, innerhalb der nachfolgenden Parameter vereinbart:
a) Einrichtungen mit weniger als 30 Betten: von 4 bis 8 Stunden ärztliche Versorgung pro Woche,
b) Einrichtungen mit von 30 bis 60 Betten: von 6 bis 12 Stunden ärztliche Versorgung pro Woche,
c) Einrichtungen mit mehr als 60 Betten: von 10 bis 18 Stunden ärztliche Versorgung pro Woche.
5. Der Stundensatz wird allumfassend auf € 80,00 (achtzig//00) festgesetzt.
6. Im Stundenbedarf sind außer der ärztlichen Versorgung, der Organisation und der Teilnahme an den regelmäßigen Treffen mit der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter der Einrichtung, die oder der vom Gesundheitsbezirk ernannt worden ist, und dem Krankenpflege-Team (mit mindestens einer Ärztin oder einem Arzt des Teams) und die etwaigen Gespräche mit den Familienangehörigen der Heimbewohner enthalten.
7. Die Tätigkeit wird von den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und von anderen Ärzten auf freiberuflicher Ebene auf der Grundlage eines Vertrages, der zwischen den einzelnen Verwaltungen der SWH und den Ärzten abgeschlossen wird, erbracht.
8. Der Vertrag hat eine Dauer von zwei Jahren ohne Notwendigkeit einer Kündigung zur Fälligkeit hin und kann von den Parteien wegen triftiger Gründe mittels Einschreiben mit Rückantwort unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 (sechzig) Tagen, gekündigt werden.
9. Um sowohl die Qualität der ärztlichen Versorgung seitens der Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin auf vertragsgebundener Ebene als auch jene in den SWH zu sichern, ist eine Höchstanzahl von zwei SWH festgesetzt, in denen eine Ärztin oder ein Arzt die Betreuungstätigkeit ausübt. Auf jeden Fall beträgt die Höchstanzahl an betreuten Heimbewohnern nicht mehr als insgesamt 120.
10. In Ausnahmesituationen können auf Anfrage der Ärztin oder des Arztes oder des Seniorenwohnheimes vom Betriebsbeirat Ausnahmeregelungen genehmigt werden.
11. Unter Einhaltung der festgesetzten Betreuungsstunden kann die Anzahl der beauftragten Ärztinnen und Ärzte zwischen zwei und fünf schwanken. Diese Anzahl wird, nach Anhörung der Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, die sich bereit erklärt haben die medizinische Betreuung zu sichern, zwischen dem SB und den Alters- und Pflegeheimen vereinbart.
12. Das Ärzteteam, das die Abdeckung der Betreuung sichern muss, sorgt direkt für etwaige Vertretungen.
13. Bei der Auswahl der zu beauftragenden Ärztin oder des zu beauftragenden Arztes wird jenen Allgemeinmedizinern, die für das Einzugsgebiet, in dem das Seniorenwohnheim liegt, vertragsgebunden sind, der Vorzug gegeben.
14. Um die Eingliederung der neu vertragsgebundenen Allgemeinmediziner zu erleichtern und bei Vorhandensein von mehreren Anträgen wird jener Ärztin oder jenem Arzt, die/der das geringere Laureatsalter hat, der Vorzug gegeben; bei gleichem Laureatsalter wird jener/jenem der Vorzug gegeben, die/der eine kürzere Vertragsbindung hat und bei gleich langer Vertragsbindung erhält jene/jener den Vorzug, der weniger Eingeschriebene hat.
15. Diese Kriterien gelten für Ärztinnen und Ärzte mit einem Laureatsalter bis zu 15 (fünfzehn) Jahren.
16. Bei Vorhandensein von Anträgen seitens Ärztinnen und Ärzten mit einem Laureatsalter von mehr als 15 Jahren wird der Vorzug jenen Ärztinnen und Ärzten gegeben, die ein höheres Vertragsbindungsalter sowie eine niederere Anzahl an Betreuten haben.
17. Im Falle von unbesetzten Stellen können Allgemeinmediziner, die für andere Einzugsgebiete im gleichen Gesundheitssprengel vertragsgebunden sind, unter Beachtung der selben Kriterien, die vorher genannt worden sind, beauftragt werden.
18. Im Falle eines Mangels an Allgemeinmedizinern können andere Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden. Dabei wird die Rangordnung wie folgt festgelegt:
a. Besitz des Nachweises über die Zweisprachigkeit oder eines gleichwertigen Titels: 15 Punkte
b. Bescheinigung über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin oder gleichwertiger Titel: 10 Punkte
c. Bescheinigung über eine Facharztausbildung (Geriatrie oder Innere Medizin): 2 Punkte.
19. Bei Punktegleichstand wird die Ärztin oder der Arzt mit niedererem anagraphischen Alter und in der Folge mit geringerem Laureatsalter bevorzugt.
20. Die Stundenvergütung für die beauftragten Ärzte ist allumfassend, mit Ausnahme von etwaigen Impfkampagnen, die vom SB vorgeschrieben sind, und für den diagnostisch- therapeutischen Betreuungspfad “Patient mit oraler Antikoagulationstherapie“, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen zum Datenschutz. Diese werden mit den selben Beträgen, die für die jeweiligen Sonderleistungen unter Anlage A zum Landeszusatzvertrag (in der Folge LZV) für die Allgemeinmediziner und vom Protokoll zur Sitzung des Landesbeirats gemäß Artikel 24 GSKV vom 16. Juni 2016 vorgesehen sind, extra vergütet.
21. Die beauftragten Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit:
a) der oder dem ärztlichen Leiterin oder Leiter der Einrichtung, die/der vom Gesundheitsbezirk ernannt worden ist und die/der für alle hygienisch-organisatorischen sowie rechts-medizinischen Aspekte zuständig ist,
b) den geriatrischen Konsulenzärztinnen und -ärzten und etwaigen anderen Fachärzten, die die Primarin/der Primar der Geriatrie oder, sollte es diese Abteilung nicht geben, der Inneren Medizin ausfindig gemacht hat,
c) der oder dem Verantwortlichen der Einrichtung im technischen und im Betreuungsbereich.
22. Der Zugang wird abwechselnd von einer der Ärztinnen oder Ärzten des Teams während eines Stundenplans abgewickelt, der mit der/dem ärztlichen Leiterin/Leiter der Einrichtung, die/der, nach Anhörung der oder des Verantwortlichen im technischen und im Betreuungsbereich, vom Gesundheitsbezirk ernannt wird, vereinbart worden ist.
23. Die Tätigkeit der Zusammenarbeit muss während der der Zugangsstunden zur Einrichtung erfolgen, wenn dies mit den Betreuungsbedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Andernfalls wird sie außerhalb dieser Zeit abgewickelt, mit einem Höchstwert von 10% der für einen Monat festgelegten Stunden und zusätzlich gemäß dem vereinbarten Stundensatz vergütet.
24. Die ärztliche Betreuung der Bewohner in Kurzzeit- oder Übergangsbetten, für die die Arztwahl nicht aufgehoben wird, fällt unter die normalen Arbeitsstunden.