(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden die Wörter „,der Fischzucht“ gestrichen.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden folgende Buchstaben h) und i) angefügt:
„h) Bewirtschaftung des Aquatischen Artenschutzzentrums, dessen Ziel die aquatische Besatzfischzucht und die Bereitstellung von Flächen, Infrastrukturen und Ressourcen ist, und eventueller Verkauf der erzeugten Produkte,
i) ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sowie Bau (Neubau, Anpassung oder Erweiterung) der Liegenschaften laut Artikel 3.“
(1) Im Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach den Wörtern „dem „unverfügbaren Vermögen – Forste““ die Wörter „und dem „unverfügbaren Vermögen – Landwirtschaft““ eingefügt.
(2) Am Ende von Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden folgende Wörter angefügt: „Sie werden als „unverfügbares Vermögen – Forste“ oder „unverfügbares Vermögen – Landwirtschaft“ im Grundbuch eingetragen und von der Landesdomäne verwaltet.“
(3) Im Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach den Wörtern „von unverfügbarem Vermögen in Konzession“ die Wörter „und aus den noch laufenden Pachtverträgen“ eingefügt.
(4) Im Artikel 3 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „für die Arbeiten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) und“ eingefügt.
(1) Im Artikel 9 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden die Wörter „die Landesfischzucht“ durch die Wörter „Steuerung und Controlling“ ersetzt.
(1) Im Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach den Wörtern „des Landes“ folgende Wörter eingefügt: „oder der geltenden Kollektivverträge für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter“.
(2) Am Ende von Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden folgende Wörter angefügt: „Für die Unterbringung von Praktikantinnen und Praktikanten oder für kurze Benutzungszeiträume kann das Preiskomitee laut Artikel 15 eigene Tarife festlegen.“
(1) Nach Artikel 25 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, wird folgender Absatz 7/bis angefügt:
„7/bis.
1. Die Bereitstellung und die Bewirtschaftung von mit dem Versuchszentrum einvernehmlich festgelegten Flächen und von Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten zu Versuchszwecken des Zentrums im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt für eine Übergangszeit unentgeltlich. Der Ertrag aus den landwirtschaftlichen Produkten der Flächen, die dem Versuchszentrum Laimburg zur Verfügung gestellt werden, verbleibt auf jeden Fall der Landesdomäne.
2. Die Übergangszeit gemäß Absatz 1 betrifft die Kalenderjahre 2017, 2018 bis maximal 2019.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.