Es wird folgendes vorausgeschickt:
Das Landesgesetz vom 13.12.2006, Nr. 14, (in Folge Landesgesetz 14/2006), regelt die Maßnahmen der Autonomen Provinz Bozen zur Förderung der Forschung und Innovation.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 08.05.2018, Nr. 397, in geltender Fassung, werden die Anwendungsrichtlinien besagten Gesetzes genehmigt.
Gemäß Artikel 9, Absatz 7 der oben genannten Anwendungsrichtlinien, müssen „Unternehmen, die sich in Südtirol ansiedeln wollen oder die sich vor nicht mehr als zwei Jahren in Südtirol angesiedelt haben, um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt zu realisieren, innerhalb 120 Tagen nach Erhalt der Mitteilung betreffend die Genehmigung des Beihilfeantrags mit der Landesverwaltung eine Vereinbarung für die Ansiedelung von innovativen Unternehmen abschließen.“
Die Unternehmen, die ihren Sitz im NOI Techpark Südtirol/Alto Adige haben, sind von der Verpflichtung, laut Artikel 2, Absatz 5 der beigefügten Vereinbarung, die integrierender Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, befreit, zumal es sich um Unternehmen handelt, die vom Gründerzentrum im NOI Techpark Südtirol/Alto Adige laufend überwacht werden. Das Gründerzentrum legt dem zuständigen Landesamt eine Erklärung vor, welche das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen des Unternehmens bestätigt und die regelmäßig Kontrolle bezüglich der korrekten Abwicklung der Unternehmenstätigkeit beinhaltet.
Es wird als zweckmäßig erachtet, dass die Landesregierung eine Mustervereinbarung der Ansiedlungsvereinbarung genehmigt, welche die Verpflichtungen des Unternehmens und der Landesverwaltung festlegt.
Dies alles vorausgeschickt,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
mit Stimmeneinhelligkeit in gesetzlicher Form,
1) die beiliegende Mustervereinbarung, welche wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2) den Beschluss der Landesregierung vom 08.08.2017, Nr. 846 zu widerrufen.