(1) Die Überschrift des Artikels 50 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmungen“.
(2) Vor Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„01. Die Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes laut Artikel 20 Absatz 2 finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung in allen Fällen Anwendung, in welchen noch kein rechtskräftig gewordener Gerichtsentscheid ergangen ist.“
(3) Nach Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:
„2. Die bei Inkrafttreten von Artikel 40 Absatz 2 bereits amtierenden Vorsitzenden und Mitglieder örtlicher Höfekommissionen können ihr Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode und für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden, wenn sie das Amt nicht schon in der vierten Amtsperiode ausüben.
3. Mit Erlass der neuen Verfahrensabläufe gemäß Artikel 48/bis sind Artikel 43 Absätze 1 und 8 und Artikel 44 aufgehoben.“
(4) Nach Artikel 50 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Auf die vor Inkrafttreten des Artikels 2 Absatz 3, Absatz 3/bis und Absatz 3/ter bei der Gemeinde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 eingebrachten und mit den vollständigen Unterlagen versehenen Anträge finden die bis dahin geltenden Bestimmungen des Artikels 2 Anwendung.“