(1) Nach Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Artikel 13/bis eingefügt:
„Art. 13/bis (Übergangsbestimmung)
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können für das Jahr 2018 die Anträge auf den Beitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, bezogen auf die das Beitragsjahr 2017 betreffenden Einzahlungen zum Aufbau der Altersrente, bis zum 31. Oktober 2018 eingereicht werden.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.