1. Folgende Ausgaben können zur Förderung zugelassen werden:
a) Personalaufwand:
1) Gehälter und Abfertigungen, Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen,
2) Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen,
3) Rückvergütung von Spesen,
4) Aus-, Fort- und Weiterbildung,
b) Verwaltungs- und Betriebskosten:
1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Postspesen, Telefon, Fax, Wartung Geräte, Transportspesen, Fahrzeugspesen u.Ä.,
2) Rechts- und Beratungskosten, Versicherungen,
3) Steuern und Gebühren gemäß den geltenden Bestimmungen, Bankspesen,
4) Mitgliedsbeiträge,
5) Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
6) Mieten und Nebenkosten, Strom, Heizung, Wasser, Ausgaben für Reinigung, ordentliche Instandhaltung u. Ä.,
7) Wareneinkäufe für Unterkunft und Verpflegung,
8) Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medien u. Ä.,
9) Software und Informatikprogramme, die für die Betriebsführung nützlich sind,
c) Ausgaben für Maßnahmen (Organisationen):
1) Vergütungen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen,
2) Rückvergütung von Spesen,
3) Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden,
4) didaktisches Material,
5) Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
6) Mieten und Nebenkosten für Veranstaltungsräume,
7) andere Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen,
d) Ausgaben für Investitionen gemäß den Bestimmungen laut Artikel 14,
e) Ausgaben für Maßnahmen (natürliche Personen):
1) Ausgaben, die in engem Zusammenhang stehen mit Veröffentlichungen, der Ausarbeitung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und audiovisuellen Mitteln sowie Studien im Bereich der Zweisprachigkeit laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a),
2) Einschreibegebühren und Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung für die Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b).
2. Die Gehälter der Angestellten und die Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können maximal in der Höhe der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation zugelassen werden.
3. Honorarkosten für Dozenten/Dozentinnen und Referenten/Referentinnen können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife zugelassen werden.
4. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können maximal in der Höhe der geltenden Außendienstverordnung für Landesbedienstete zugelassen werden.
5. Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:
a) Spenden und Solidaritätsbeiträge,
b) Repräsentationsspesen,
c) die absetzbare Mehrwertsteuer,
d) Passivzinsen und Defizite vorhergehender Jahre,
e) Verzugszinsen und Strafen,
f) Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,
g) Vergütungen an Mitglieder von Organen.