(1) Die unentgeltliche Weitergabe von Lebensmittelüberschüssen zu karitativen Zwecken ist auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zulässig, wenn die Erstverpackung unversehrt ist, geeignete Lagerungsbedingungen garantiert sind und sich die Überschüsse noch für den Verzehr eignen.
(2) Backwaren, die nicht gekühlt gelagert werden müssen, können, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Produktion verkauft oder verabreicht wurden, schenkenden Organisationen gespendet werden.
(3) Schenkenden Organisationen können weiters überschüssige Lebensmittel gespendet werden, für welche kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgesehen ist, wie frisches Obst und Gemüse, Wein, Getränke, Essig, Speisesalz, Haushaltszucker, Kaugummi und ähnliche Produkte.
(4) Die überschüssigen Lebensmittel können auch für die Fütterung von Tieren abgegeben werden.
(5) Die die Lebensmittel weitergebenden Lebensmittelunternehmen müssen korrekte Verfahren vorsehen, welche die Einhaltung der Vorgaben im Bereich Lebensmittelsicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene gewährleisten. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass im Zusammenhang mit den Lebensmitteln die Gesundheits- und Hygienebestimmungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe eingehalten werden, so wie es im vom Gesundheitsministerium validierten Handbuch für korrekte Verfahren karitativer Einrichtungen („Manuale per corrette prassi operative per le organizzazioni caritative“) vorgesehen ist.