(1) Nach Artikel 64 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:
„Art. 64/bis (Konsolidierung der Bilanzen)
1. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Hilfseinrichtungen, die Hilfskörperschaften und die Gesellschaften, welche die Gruppe öffentliche Verwaltung (GÖV) und die Gruppe konsolidierte Bilanz (GKB) umfassen, festgelegt, wie in den Artikeln 11/bis und 68 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen.
2. Die konsolidierte Bilanz wird von der Landesregierung genehmigt und dem Landtag weitergeleitet, der diesen mit eigenem Beschluss innerhalb der vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehener Frist, genehmigt.“
(2) Artikel 65/sexies Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ist aufgehoben.