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1. Gemäß Artikel 14 und 16 der, mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11.01.2011 genehmigten Durchführungsverordnung, sowie gemäß der Punkte 2.3 und 2.4 der Anlage A) des Dekrets des Präsidenten der Region vom 12. Juni 2012, NR. 6/L, die Verwendung der Tabelle der Durchschnittslöhne, gemäß Anlage A, integrierender Bestandteil dieses Beschlusses, zur Korrektur der Einkommen aus individueller selbständiger Tätigkeit, aus Einzelunternehmen und Beteiligung an Gesellschaften, zu genehmigen.
2. Die Beträge gemäß Absatz 1, Artikel 15 der Verordnung im Sinne von Absatz 3 desselben Artikels anzupassen und demzufolge um 1,8% zu erhöhen und auf ganze Einheiten auf- bzw. abzurunden; die neuen Beträge für die Berechnung des Pauschaleinkommens aus der Landwirtschaft sind somit folgende:
a) Viehwirtschaft (im Falle von mehr als 5 Großvieheinheiten): 50€ pro Monat für jede Großvieheinheit,
b) Obstbau, Feldgemüseanbau, Weinbau und Beerenobstanbau: 560€ je ha pro Monat,
c) Gartenbau auf dem freien Feld: 560€ je ha pro Monat,
d) Gartenbau im Gewächshaus: 5.597€ je ha pro Monat,
e) Bearbeitung von Feldern und Wiesen ohne eigenes Vieh: 34€ je ha
pro Monat,
f) Forstwirtschaft: 34€ je m³ Hiebsatz
pro Jahr, wobei der Ertrag der ersten 15 m³ nicht berechnet wird.
3. Die neuen Beträge werden ab der EEVE betreffend die Einkommen 2017 angewendet.
4. Diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino - Südtirol zu veröffentlichen.