Mit dem Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, wurden Bestimmungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung erlassen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 190/2012 ist in jeder öffentlichen Verwaltung vom politischen Leitungsorgan eine Verantwortliche/ein Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung zu ernennen, der u.a. den Entwurf eines Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung auszuarbeiten hat.
Gemäß Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, üben die Direktoren und Direktorinnen der regionalen Schulämter, für die autonomen Schulen die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz aus.
In Durchführung der genannten Bestimmungen hat die Landesregierung mit Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948, die jeweiligen Schulamtsleiter zu Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz ernannt, da diesen laut Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434, – solange keine anderweitige Verfügung mittels Landesgesetz ergeht – dieselben Befugnisse zustehen, die den regionalen Schulamtsleitern obliegen. Mit dem genannten Beschluss Nr. 948/2016 wurde auch der Dreijahresplan für die Schulen 2016-2018 genehmigt.
Wie vom Gesetz Nr. 190/2012 vorgesehen, muss der Dreijahresplan jährlich aktualisiert werden. Was die Dreijahrespläne der Schulen betrifft, hat die ANAC mit Beschluss Nr. 430/2016 bestimmt, dass diese, um die vollständige Umsetzung der Maßnahmen gewährleisten zu können, ab 2018 jährlich zu aktualisieren sind.
Gemäß Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, eingefügt mit Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11, (Artikel 7), wurde den Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen ab 01. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Berufsschulen nicht mehr im Organigramm der Autonomen Provinz Bozen eingegliedert sind und daher auch nicht mehr in den Anwendungsbereich des Dreijahresplans für die Autonome Provinz Bozen fallen. Als autonome öffentliche Verwaltungen mit Rechtspersönlichkeit sind sie dazu angehalten, die Pflichten, die sich aus den Antikorruptionsvorschriften für sie ergeben (insbesondere: einen Dreijahresplan zu erarbeiten und einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz vorzusehen), eigenständig zu erfüllen.
Was den Dreijahresplan betrifft, ist es, in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die autonomen Schulen staatlicher Art als auch die autonomen Berufsschulen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und sich - bezogen auf ihre Organisation und auf das bestehende Korruptionsrisiko - in einer vergleichbaren Situation befinden, angemessen und zweckmäßig, die Anwendungsrichtlinien der ANAC im Sinne des Beschlusses vom 13. April 2016, Nr. 430, auch auf die autonomen Berufsschulen anzuwenden, und insbesondere einen einheitlichen Dreijahresplan für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen vorzusehen.
Was die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz betrifft, wird auf Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, eingefügt mit Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. August 2017, Nr. 12, hingewiesen: Die Deutsche Bildungsdirektion, die Italienische Bildungsdirektion und die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion sind als Organisationseinheiten der Landesverwaltung für die Bereiche Deutsche, Italienische und Ladinische Bildung, und demnach sowohl für die Schulen staatlicher Art als auch für die Berufsschulen, zuständig.
Die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen kann von dem jeweiligen Direktor oder der jeweiligen Direktorin der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion ausgeübt werden, da sie, was den Bereich der Korruptionsvorbeugung betrifft, als Spitzenführungskräfte der Schulverwaltung in der Autonomen Provinz Bozen, in dieser Hinsicht den Direktorinnen und Direktoren der regionalen Schulämter gleichzusetzen sind.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion werden als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ernannt.
2. Die Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen, die für die Schulverwaltung zuständig sind, werden als Beauftragte für die Korruptionsvorbeugung ernannt.
3. Der beigelegte Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung 2018-2020 für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ist genehmigt.