(1) Die Abgrenzung der Siedlungsgebiete erfolgt durch:
- Bestandsaufnahme,
- Bedarfsermittlung,
- Ermittlung nicht bebaubarer Flächen.
(2) Die Bestandsaufnahme laut Absatz 1 Buchstabe a) dient der Ermittlung bereits besiedelter Flächen einschließlich der dazugehörigen urbanen Grünflächen. Grundlage für die Ermittlung bildet die Analyse der vorhergehenden Planungsperioden auf der Grundlage statistischer Erhebungen und in der Vergangenheit ausgearbeiteter Pläne. Zu erläutern sind die Bevölkerungsentwicklung und die wirtschaftlichen Aktivitäten, gegliedert in raumrelevante Bereiche. Ebenso darzustellen sind besondere äußere Einflüsse, die signifikante Planungsänderungen bewirkt haben. Die bereits bestehenden Siedlungsgebiete sind für die unterschiedlichen Planungsperioden planerisch darzustellen. Auch für die Darstellung des Ist-Zustandes sind die bereits besiedelten Flächen planerisch zu erfassen, unterteilt nach Flächenwidmungskategorien gemäß Artikel 22 des Gesetzes, einschließlich der urbanen Grünflächen. Das in den bestehenden Siedlungsgebieten vorhandene Nutzungspotenzial ist in unterschiedlichen Widmungskategorien anzugeben.
(3) Zur Bedarfsermittlung laut Absatz 1 Buchstabe b) wird auf der Grundlage der Schätzungen des Landesinstituts für Statistik (ASTAT) sowie der politischen Zielsetzungen eine Prognose zur Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten erstellt. Der Gesamtraumbedarf wird auf der Grundlage des festgestellten Raumbedarfs für die unterschiedlichen Nutzungen im Siedlungsgebiet und des Bedarfs gemäß den urbanistischen Standards ermittelt. Ausgehend von dem in der Bestandsaufnahme ermittelten Nutzungspotenzial und dem ermittelten Gesamtraumbedarf wird eine Aufstellung des Umstrukturierungspotenzials urbaner und ländlicher Nutzungen erarbeitet, sowie eine Aufstellung der Restbestände mit Vorschlägen zur Wieder- oder Neunutzung. Der tatsächliche Nettobedarf an Siedlungs- und Grünflächen ergibt sich aus dem Gesamtraumbedarf abzüglich des Nutzungspotentials.
(4) Für die Zwecke laut Absatz 1 Buchstabe c) müssen sämtliche nicht bebaubaren Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes ermittelt und planerisch dargestellt werden. Nicht oder mit Einschränkungen bebaubar sind die urbanen Grünflächen sowie alle Flächen, die einem Bauverbot unterliegen, wie Gewässerschutzzonen, Trinkwasserschutzgebiete, landschaftlich geschützte Gebiete, Zonen mit hoher Naturgefahr, forstlich hydrogeologisch vinkulierte Flächen, Überschwemmungsgebiete, Gebiete im Gefahrenbereich, Friedhofsbanngebiete und ähnliche.
(5) Die Abgrenzung des Siedlungsgebietes erfolgt unter Berücksichtigung des in Artikel 9 festgelegten Flächenkontingents. Das Siedlungsgebiet wird georeferenziert gekennzeichnet und durch eine durchgehende Linie abgegrenzt, welche die besiedelten und künftig zu besiedelnden Flächen des Gemeindegebiets umfasst, und kann auch die nicht bebaubaren Flächen enthalten.